Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 3 StR 484/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 484/01

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-

pertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den

Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der

nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an

mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der

Zeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu

den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ver-

steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte

dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-

deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine

solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsa-

chen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-

rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich

erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-

nen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach

den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich

formulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist je-

doch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unter-

richtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch

darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tat-

komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240

Abs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die

übrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-

lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die

Ausübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 240 Rdn. 6).

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker