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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 3 StR 484/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-
pertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der
nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an
mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der
Zeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu
den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ver-
steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte
dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-
deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine
solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsa-
chen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-
rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich
erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-
nen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach
den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich
formulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist je-
doch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unter-
richtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch
darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tat-
komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240
Abs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die
übrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-
lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die
Ausübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 240 Rdn. 6).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker