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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 4 StR 108/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 108/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch

des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt ge-

ändert und neu gefaßt wird:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der

Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März

2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Monaten verurteilt.

Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur

räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann