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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 4 StR 108/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur räuberischen Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 5. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Schuld- und Strafausspruch
des angefochtenen Urteils - entsprechend der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 26. März 2002 - wie folgt ge-
ändert und neu gefaßt wird:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 31. März
2000 (Az. 62 Ls 14 Js 940/99) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten verurteilt.
Außerdem wird er wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Anstiftung zur
räuberischen Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann