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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 4 StR 128/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 128/02

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 1. November 2001 im

Ausspruch

über

die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-

kammer

des

Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,

mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Aus-

sprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Gesamtstrafenausspruch

Erfolg.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung

zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs

Monaten, zwei Jahren und in zwei Fällen von jeweils einem Jahr und acht Mo-

naten verhängt. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat

es ausgeführt, daß „unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von

10 Jahren“ eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen

sei.

Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die obere Strafrahmengrenze be-

stimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Da-

nach darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen – hier: sieben

Jahre und zehn Monate – erreichen. Die rechtlich zulässige höchste Gesamts-

trafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 2.

Halbsatz StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der

verhängten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landge-

richt im weiteren ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß „sich die Gesamtstrafe

noch im unteren Drittel des Gesamtstrafenrahmens bewegen (konnte)“ (zur

grundsätzlichen Bedenklichkeit einer „Mathematisierung“ der

Strafzumessung vgl. im übrigen BGH NStZ-RR 1999, 101, 102). Die Feststel-

lungen werden von dem aufgezeigten Bemessungsfehler nicht berührt; sie

können daher aufrechterhalten werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann