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BGH Urteil vom 11.06.2002 – 5 StR 130/02

5. Strafsenat

5 StR 130/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju-

ni 2002, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 6. Dezember 2001 wird

verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 22 Fällen des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – davon in 21 Fällen in nicht

geringer Menge – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte

Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht ver-

treten wird, bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte vermittelte im August 1998 einem Freund, der ihm

Hilfe bei der Gründung einer Handelsvertretung in der Möbelbranche ver-

sprochen hatte, aus Dankbarkeit den Kontakt zu Berliner Kokainhändlern

und begleitete ihn bei den ersten beiden Einkaufsfahrten, 10 und 100

Gramm Kokain betreffend. Von September 1998 bis Juni 1999 erwarb der

Angeklagte mit diesem gemeinsam oder als sein Vertreter neun Mal ca.

50 Gramm und elf Mal 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von

jeweils 20 % und transportierte es nach Dresden, wo es über ein bereits be-

stehendes Vertriebssystem des Mittäters weiter verkauft wurde. Als Beloh-

nung erhielt der Angeklagte monatlich 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf

auf eigene Rechnung. Dadurch erzielte er insgesamt 4000 DM. Außerdem

wurde ihm ein PKW zur Verfügung gestellt.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist

seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der

Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen

hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,

sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Re-

visionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur

möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das

Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich

die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-

rechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002,

137).

Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor. Solche zeigt die Be-

schwerdeführerin mit ihren Einzelbeanstandungen nicht auf. Auch sind keine

durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten gegeben (§

301 StPO).

Zwar hat sich der Angeklagte in den Fällen II.3 bis II.22 aktiv an der

Verbreitung des Rauschgifts beteiligt, worauf das Landgericht bei der kon-

kreten Strafzumessung nicht mehr eingegangen ist. Dazu war es gemäß

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht

gehalten, weil die Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen im wesentli-

chen durch seine Mitwirkung in einem bereits bestehenden Vertriebssystem

charakterisiert war. Im Hinblick auf die gefundenen Einzelstrafen schließt

der Senat – in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – aus, daß

die vom Landgericht nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1

anstatt Abs. 2 StGB vorgenommene Milderung sich im Ergebnis zugunsten

oder zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Auch die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat einen besonders straffen Zu-

sammenzug auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammen-

hangs der Straftaten und der weiteren für den Angeklagten sprechenden

Umstände auch im Blick auf das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachver-

halts rechtsfehlerfrei für vertretbar gehalten. Der Senat schließt auch aus,

daß die Gesamtfreiheitsstrafe noch milder zugemessen worden wäre, wenn

sie das Landgericht aus den richtig den Taten zugeordneten 22 und nicht

irrtümlich aus 23 Einzelstrafen gebildet hätte (UA S. 20 f.).

Die unterlassene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist

im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe ebenfalls rechtlich nicht zu bean-

standen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2).

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal