Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 5 StR 190/02

5. Strafsenat

5 StR 190/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren und

sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im

Anschluß an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts hebt der Senat folgendes hervor:

1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersu-

chung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 StGB

deckte die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66

StGB uneingeschränkt mit ab.

2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkunde

des Sachverständigen, der bereits längere Zeit als Assistenzarzt und wis-

senschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des Universitätsklini-

kums tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen

mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichen

Aufsicht seines Oberarztes stand, steht – auch wenn er noch nicht Facharzt

für Psychiatrie ist – außer Frage.

3. Der – angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagten

ausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begründete – Ausschluß eines Schwe-

regrades der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme ei-

ner schweren seelischen Abartigkeit rechtfertigte, erscheint nicht ganz un-

bedenklich, gibt indes noch keinen Anlaß zu durchgreifenden sachlichrecht-

lichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maßnahmen zur Therapie-

rung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im Strafvoll-

zug, gegebenenfalls auch im Maßregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) Be-

dacht zu nehmen sein.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal