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BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 5 StR 190/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 7. Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Die Revision des wegen schwerer Brandstiftung zu vier Jahren und
sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung verurteilten Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im
Anschluß an die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts hebt der Senat folgendes hervor:
1. § 246a StPO ist nicht verletzt. Die maßnahmespezifische Untersu-
chung des Angeklagten zur Frage möglicher Unterbringung nach § 63 StGB
deckte die entsprechende Fragestellung zu einer Unterbringung nach § 66
StGB uneingeschränkt mit ab.
2. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die hinreichende Sachkunde
des Sachverständigen, der bereits längere Zeit als Assistenzarzt und wis-
senschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Psychiatrie des Universitätsklini-
kums tätig war, hierbei bereits erhebliche gutachterliche Vorerfahrungen
mitbrachte und bei der Vorbereitung des Gutachtens unter der fachlichen
Aufsicht seines Oberarztes stand, steht – auch wenn er noch nicht Facharzt
für Psychiatrie ist – außer Frage.
3. Der – angesichts der Deliktsart, auf die der Hang des Angeklagten
ausgerichtet ist, im Urteil sehr knapp begründete – Ausschluß eines Schwe-
regrades der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, der die Annahme ei-
ner schweren seelischen Abartigkeit rechtfertigte, erscheint nicht ganz un-
bedenklich, gibt indes noch keinen Anlaß zu durchgreifenden sachlichrecht-
lichen Bedenken. Auf hier naheliegend gebotene Maßnahmen zur Therapie-
rung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wird bereits im Strafvoll-
zug, gegebenenfalls auch im Maßregelvollzug (vgl. § 67a Abs. 2 StGB) Be-
dacht zu nehmen sein.
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