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BGH Urteil vom 11.06.2002 – X ZR 228/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Oktober 1998 verkün-

dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 30. Mai 1984 angemel-

deten Patents 34 20 157 (Streitpatents), das eine Vorrichtung zum Entfernen

von Rechen- und/oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit be-

trifft und fünf Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat folgenden Wort-

laut:

"Vorrichtung zum Entfernen von Rechen- und/oder Siebgut aus in einem

Gerinne strömender Flüssigkeit, mit einem schräggestellten, teilweise in

die Flüssigkeit eingetauchten, im Gerinne gelagerten, zylindermantel-

förmigen Siebrost, der anströmseitig eine offene und abströmseitig eine

geschlossene Stirnseite aufweist, mit einer koaxial zum zylindermantel-

förmigen Siebrost angeordneten, zu einer Abwurfstelle außerhalb der

Flüssigkeit führenden Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-

schnecke, wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes einen

Einwurftrichter für das Rechen- und/oder Siebgut aufweist, und mit einer

über dem Einlauftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Re-

chen- und/oder Siebgut, dadurch gekennzeichnet, daß der Siebrost (11)

umlaufend angetrieben ist und daß die Ablöseeinrichtung (15) ortsfest

auf der Außenseite des Siebrostes (11 ) vorgesehen ist, um das an der

Innenseite des Siebrostes (11) haftende Rechen- und/oder Siebgut ab-

zulösen."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-

bar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Der Kläger macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und

einer Alternative des Patentanspruchs 3 des Streitpatents sei nicht patentfähig,

weil er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

das Patent 34 20 157 im Umfang des Patentanspruchs 1 und des Pa-

tentanspruchs 3, soweit dieser eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1

umfaßt, deren Ablöseeinrichtung Spritzwasserdüsen allein aufweist, für

nichtig zu erklären.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in diesem Umfang für

nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin

die Abweisung der Nichtigkeitsklage erstrebt.

Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. R.,

Leiter des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft der Universität H., ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-

tert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Nichtigkeits-

klage ist unbegründet, da der Senat nach dem Ergebnis der Verhandlung und

Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Gegenstand

des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt worden und daher

nicht patentfähig ist (§§ 1 Abs. 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 PatG).

I.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Entfernen von Re-

chen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit, wie sie insbe-

sondere in Kläranlagen einsetzbar ist.

Die Streitpatentschrift beschreibt einleitend eine aus der deutschen Pa-

tentschrift 30 19 127 (D 1) bekannte diesem Zweck dienende Vorrichtung. Sie

weist einen schräggestellten, im Gerinne gelagerten und teilweise in die Flüs-

sigkeit eingetauchten Rost in Gestalt eines zylindermantelförmigen Rechen-

korbs mit anströmseitiger offener und abströmseitiger geschlossener Stirnseite

auf. Eine Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förderschnecke ist koaxial

zum zylindermantelförmigen Rechen angeordnet und führt zu einer Abwurf-

stelle außerhalb der Flüssigkeit. Die Fördereinrichtung weist im Bereich des

Rostes einen Einwurftrichter für das Rechengut auf und ist mit einer über dem

Einwurftrichter angeordneten Ablöseeinrichtung für das Rechengut versehen.

Bei der bekannten Vorrichtung ist, wie die Streitpatentschrift erläutert,

der Rost stillstehend angeordnet und etwa über ein Viertel seines Umfangs im

oberen Bereich unterbrochen. Die Welle der Förderschnecke trägt an ihrem

unteren Ende einen Räumarm, der mit an dem Rost entlang streichenden

Räumgliedern besetzt ist. Da die Räumglieder an dem stillstehenden Siebrost

auch unterhalb der Wasserlinie vorbeistreichen, muß das Räumgut auch un-

terhalb der Wasserlinie gelöst und von den Räumgliedern übernommen wer-

den. Hierdurch ist es möglich, daß insbesondere feines Rechengut vom

Räumarm nicht erfaßt wird oder sich beim Entlangstreichen des Räumarms an

dem Rost von den Räumgliedern wieder löst; das sieht die Streitpatentschrift

als nachteilig an.

Daraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende Problem, eine

Vorrichtung zum Entfernen von Rechen- oder Siebgut zur Verfügung zu stellen,

mit der auch Feingut zuverlässiger und in höherem Umfang erfaßt und ausge-

tragen werden kann. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, be-

stand hierzu seit Anfang der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts aufgrund eines

zunehmenden Feingutanteils im Rechengut ein wachsendes Bedürfnis.

Dieses Problem soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung zum Ent-

fernen von Rechen- oder Siebgut aus einem Gerinne strömender Flüssigkeit

mit folgenden Merkmalen gelöst werden:

1.

mit einem schräggestellten zylindermantelförmigen Siebrost,

1.1 der im Gerinne gelagert,

1.2

teilweise in die Flüssigkeit eingetaucht ist,

1.3 anströmseitig eine offene und abströmseitig eine geschlos-

senen Stirnseite aufweist und

1.4 umlaufend angetrieben ist;

2.

mit einer Fördereinrichtung mit einer angetriebenen Förder-

schnecke,

2.1 die koaxial zum zylindermantelförmigen Siebrost angeordnet

ist

2.2 und zu einer Abwurfstelle außerhalb der Flüssigkeit führt,

2.3 wobei die Fördereinrichtung im Bereich des Siebrostes ei-

nen Einwurftrichter für das Siebgut aufweist, und

3.

mit einer Ablöseeinrichtung (15) für das Siebgut,

3.1 die über dem Einwurftrichter angeordnet ist

3.2 und ortsfest auf der Außenseite des Siebrostes vorgesehen

ist, um das an der Innenseite des Siebrostes (11) haftende

Siebgut abzulösen.

Der Vorteil der erfindungsgemäßen Ausbildung liegt, wie die Streitpa-

tentschrift erläutert, darin, daß mit dem Siebgut unterhalb der Wasserlinie nur

ein einziges Teil, nämlich der Siebrost, in Berührung kommt, an dem das Sieb-

gut nicht nur abgelagert, sondern von dem es auch beim Umlauf nach oben

gefördert wird. Die Übernahme durch ein der Förderung des Siebgutes zu der

Einwurfstelle oberhalb des Einwurftrichters dienendes Räumglied entfällt. Das

ist zwar im Patentanspruch nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch für

den Fachmann, einen Ingenieur oder auf dem Gebiet der Abwasserklärvor-

richtungen berufserfahrenen Techniker aus den Bereichen Verfahrenstechnik,

Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotechnik oder Umwelttechnik, un-

mittelbar daraus, daß gerade deswegen die Siebtrommel umlaufend angetrie-

ben wird und demgemäß nach Merkmal 3.2 die Ablöseeinrichtung auf das an

der Innenseite der Siebtrommel haftende, von dieser vor die Ablöseeinrichtung

transportierte Siebgut einwirkt.

II.

Eine Vorrichtung mit den dargestellten Merkmalen ist, wie auch

der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, gegenüber dem Stand der Technik am

Anmeldetag neu.

1.

Bei der Vorrichtung nach der in der Streitpatentschrift erörterten

deutschen Patentschrift 30 19 127 (D 1) ist der Rost entgegen Merkmal 1.4

nicht angetrieben.

2.

Der in der deutschen Patentschrift 230 869 (D 4) beschriebene

umlaufende Siebkörper zur Reinigung von Abwässern ist als kegelstumpfförmi-

ge Trommel ausgebildet, die entgegen Merkmal 1 weder schräggestellt noch

zylindermantelförmig ist. Die Förderung des Siebguts erfolgt entgegen Merkmal

2 nicht über eine zum Siebrost koaxial angeordnete Förderschnecke, sondern

über eine innerhalb des Kegels angeordnete Auffangrinne.

3.

In der japanischen Offenlegungsschrift 57-51315 (D 6) ist ein um

eine horizontal oberhalb des Gerinnes angeordnete Achse drehendes Wasser-

rad dargestellt, bei dem über den gesamten Bereich der Drehfläche kegelför-

mig ein Metallnetz zur Entfernung von schwimmenden Substanzen im Wasser

gespannt ist. Der Austrag erfolgt über eine oberhalb der Drehachse des Was-

serrades verlaufende Auffangrinne. Es sind daher auch in dieser Schrift je-

denfalls die Merkmale 1 und 2 nicht beschrieben.

III.

Die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Siebvorrichtung ergab

sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik.

1.

Die deutsche Patentschrift 30 19 127 (D 1) vermittelte dem Fach-

mann, der sich vor das Problem einer unzureichenden Abscheidung von Fein-

gut durch die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung gestellt sah, keine

in Richtung der erfindungsgemäßen Lösung weisende Anregung. Um auch sol-

ches Feingut aus dem Gerinne zu entfernen, müßte die Vorrichtung geeignet

sein, nicht nur mit einem Rechen, d.h. einem Korb mit parallel angeordneten

Streben, sondern mit einem Siebrost betrieben zu werden. Dazu mußte die

vorbekannte Vorrichtung dem Fachmann jedoch, wie der gerichtliche Sachver-

ständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, untauglich erscheinen, da

die Verwendung eines Siebes die Gefahr sich zusetzender Sieböffnungen be-

gründete, der mit der vorhandenen Konstruktion nicht entgegengewirkt werden

konnte.

Für Überlegungen dazu, wie ein Zusetzen von Sieböffnungen vermieden

werden könnte, etwa durch eine Reinigung eines zu verwendenden Siebes von

außen, bot die Schrift dem Fachmann, wie der Sachverständige gleichfalls be-

stätigt hat, keinen Ansatzpunkt.

Da die Schrift zwingend voraussetzt und als wesentlich bezeichnet (Sp.

2 Z. 42 – 44), daß der Rost an dem aus dem Wasserspiegel herausragenden

Teil seines Umfangs (etwa über ein Viertel seines Umfangs) unterbrochen ist,

um eine oberhalb des Wasserspiegels angeordnete Unterbrechungsstelle zu

schaffen, die dem Abwurf des Rechengutes dient (Sp. 4 Z. 41 – 43), schied im

übrigen auch die Möglichkeit aus, den ansonsten unveränderten Rechenkorb

als umlaufend angetriebene Siebtrommel auszugestalten.

2.

Griff der Fachmann statt dessen auf im Stand der Technik be-

kannte mit einem Sieb arbeitende Vorrichtungen zurück, wie sie in der deut-

schen Patentschrift 230 869 (D 4) oder in der japanischen Offenlegungsschrift

57-51315 (D 6) beschrieben sind, so gelangte er, wie vorstehend zu II. darge-

stellt, zu konstruktiv völlig anderen Lösungen, als sie das Streitpatent lehrt.

Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist zur Bewälti-

gung des Problems der hinreichenden Feingutabscheidung teilweise auch so

verfahren worden, daß Rechen für die Abscheidung von Grobgut und Siebe für

die Abscheidung von Feingut hintereinander geschaltet worden sind. Auch

durch Überlegungen in diese Richtung fand der Fachmann nicht zu der erfin-

dungsgemäßen Lösung.

3.

Der Stand der Technik und sein Fachwissen boten dem Fach-

mann auch keine Grundlagen für Erwägungen, Elemente des Rechenkorbes

nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 und des Wasserrades nach der

japanischen Offenlegungsschrift zur Lösung des dem Streitpatent zugrundelie-

genden Problems miteinander zu verbinden.

Die Konstruktion der Vorrichtung nach der letztgenannten Druckschrift

unterscheidet sich von der Lehre nach der deutschen Patentschrift 30 19 127

wesentlich durch die Verwendung eines um eine horizontal angeordnete Achse

drehenden Wasserrades, über das kegelförmig ein Metallnetz gespannt ist,

und die Abscheidung des Siebgutes in eine einfache Auffangrinne. Die Über-

tragung von Elementen dieser Vorrichtung wie des Siebrades oder der Auffan-

grinne auf die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift lag daher für den

Fachmann von vornherein fern.

Davon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es

hat indessen angenommen, zur Bewältigung des dem Streitpatent zugrunde

liegenden Problems, die Abscheidung des Rechen- oder Siebgutes zu verbes-

sern, werde der Fachmann die Fördereinrichtung nach der deutschen Patent-

schrift 30 19 127 nicht abändern, sich vielmehr darauf konzentrieren, das

Hochtransportieren des Rechen- oder Siebgutes in den Bereich des Einwurf-

trichters der Fördereinrichtung und das Ablösen vom Siebrost in diesem Be-

reich zu verbessern. Im Stand der Technik werde er dabei auf das bekannte

Prinzip stoßen, in mechanischen Anlagen zum Entfernen von Rechen- oder

Siebgut aus in einem Gerinne fließender Flüssigkeit einen umlaufenden Sieb-

körper zu verwenden, dessen Siebflächen schräg zur Durchströmrichtung der

Flüssigkeit verlaufen. Dieses Prinzip sei auch in der japanischen Offenle-

gungsschrift 57-51 315 verwirklicht. Das in dieser Druckschrift speziell für ei-

nen Siebkörper mit kegeligen Siebflächen verwirklichte Prinzip eines umlau-

fenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der Flüssigkeit verlau-

fenden Siebflächen sinngemäß auf einen aus einem zylindermantelförmigen

Siebrost bestehenden Siebkörper gemäß der deutschen Patentschrift

30 19 127 zu übertragen, bedinge keinerlei technische Schwierigkeiten. Denn

es sei für den Fachmann offensichtlich, daß bei umlaufender Ausbildung des

zylindermantelförmigen Siebrostes gemäß der deutschen Patentschrift

30 19 127 keine Unterbrechungsstelle der Siebrostfläche vorhanden sein dür-

fe, weil sonst das Siebgut an der nicht geschlossenen Stelle ungehindert in die

abfließende Flüssigkeit gelangen würde.

Diese Betrachtungsweise setzt zunächst voraus, daß der Fachmann die

ihm durch die japanische Schrift vermittelten technischen Anweisungen sehr

weit abstrahiert und, wie das Bundespatentgericht zutreffend formuliert, auf das

Prinzip eines umlaufenden Siebkörpers mit schräg zur Durchströmrichtung der

Flüssigkeit verlaufenden Siebflächen zurückführt. Dazu mag der Durch-

schnittsfachmann durchaus in der Lage sein. Damit ist jedoch noch nichts dar-

über gesagt, daß der Fachmann Veranlassung gesehen hätte, es zu unter-

nehmen, dieses Prinzip auf eine Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift

30 19 127 zu übertragen. Umlaufende Siebkörper waren, wie sich aus dem

Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergibt und beispielsweise das

deutsche Patent 230 869 aus dem Jahre 1908 zeigt, als solche seit langem

bekannt. Die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift 30 19 127 arbeitet

jedoch gerade nicht nach diesem Prinzip. Der Stand der Technik kennt, wie der

gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, auch sonst keine umlaufend ange-

triebenen zylindermantelförmigen Siebroste für den Einbau in ein Gerinne. Die

Vorrichtung ist für eine solche Arbeitsweise konstruktiv auch nicht geeignet,

nicht nur, weil der zylindermantelförmige Siebrost auf einem Teil seines Um-

fangs unterbrochen ist, sondern auch deshalb, weil sie sich zum Transport des

Rechen- oder Siebgutes zu dem der Unterbrechungsstelle zugeordneten Ein-

wurftrichter mindestens eines mit Räumgliedern für den Rost besetzten

Räumarms bedient. Anhaltspunkte dafür, daß die Erkenntnis des Funkti-

onsprinzips des Wasserrades nach der japanischen Offenlegungsschrift den

Fachmann veranlaßt hätte, die Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift

30 19 127 unter Verzicht auf Räumarm und Räumglieder und unter Schließung

der Unterbrechungsstelle mit einer angetriebenen und drehbar im Gerinne ge-

lagerten Siebtrommel auszustatten, hat der gerichtliche Sachverständige nicht

gesehen und haben sich aus Verhandlung und Beweisaufnahme auch im übri-

gen nicht ergeben.

Aus der deutschen Patentschrift 230 869 ergeben sich keine weiterge-

henden Anregungen oder technischen Erkenntnisse, die dem Fachmann für

sich oder zusammen mit den vorstehend erörterten Druckschriften die erfin-

dungsgemäße Lösung nahelegen könnten. Hierfür hat auch der Kläger nichts

geltend gemacht.

IV.

Mit Patentanspruch 1 des Streitpatents hat auch der auf diesen

rückbezogene und daher von dessen Patentfähigkeit getragene Patentan-

spruch 3 in der angegriffenen Alternative Bestand.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf