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BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 2 StR 179/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 179/02

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2002 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom

13. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Beschluß vom 13. Februar 2002 hat das Landgericht die Revision

des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. November 2001 wegen Versäu-

mung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1

StPO). Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entschei-

dung des Revisionsgerichts.

Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antrags-

frist versäumt hat. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zu-

stellung des Verwerfungsbeschlusses auf die Entscheidung des Revisionsge-

richts antragen (§ 346 Abs. 2 StPO). Dieser Antrag muß innerhalb der Frist bei

dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Hierauf war

der Angeklagte in der dem Verwerfungsbeschluß beigefügten Rechtsbehelfs-

belehrung hingewiesen worden. Der Beschluß wurde dem Angeklagten aus-

weislich der Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2002 zugestellt. Die An-

tragsfrist endete daher mit dem 26. Februar 2002. Seinen Antrag vom 24. Fe-

bruar 2002 richtete der Angeklagte jedoch trotz der ihm erteilten Belehrung an

die unzuständige Staatsanwaltschaft Koblenz, wo er am 26. Februar 2002 ein-

ging. Erst am Folgetag und somit nach Ablauf der Wochenfrist ging der Antrag

bei dem zuständigen Landgericht Koblenz ein.

Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Das

Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesen-

heit verkündete Urteil vom 20. November 2001 zu Recht als unzulässig ver-

worfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist

des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Ver-

kündung des angefochtenen Urteils am 20. November 2001 und endete mit

dem 27. November 2001. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung

nicht ein.

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und der Antragsfrist sind nicht

erkennbar.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Elf