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BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 5 StR 171/02

5. Strafsenat

5 StR 171/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002

beschlossen:

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Falles II.7 der Ur-

teilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2001 mit

der Maßgabe, daß der Angeklagte des Betruges in 25 Fällen

(anstatt 26) schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat nimmt zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts Bezug. Er schließt aus, daß der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe

von einem Monat sich auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren ausgewirkt hätte.

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