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BGH Beschluss vom 12.06.2002 – 5 StR 171/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002
beschlossen:
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des Falles II.7 der Ur-
teilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2001 mit
der Maßgabe, daß der Angeklagte des Betruges in 25 Fällen
(anstatt 26) schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat nimmt zur Begründung auf die Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts Bezug. Er schließt aus, daß der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe
von einem Monat sich auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren ausgewirkt hätte.
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