BGH Beschluß vom 12.06.2002 – IV ZR 232/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
am 12. Juni 2002
beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts-
anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-
sen.
2. Die Revision der Klägerin gegen das Teilendurteil des
24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 26. Juli 2001 wird als unzu-
lässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
3. Streitwert: 790.903,60 € (= 1.546.873 DM, nämlich:
a) für die schon durch Versäumnisurteil des Berufungs-
gerichts abgewiesenen Klageanträge
I bis
III:
2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsge-
richts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter
1.000.000 DM
b) zusätzlich für den Antrag auf Wertermittlung auf Ko-
sten des Nachlasses: 5.000 DM)
Gründe
1. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision
beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der
Rechtsstreit durch Beschluß vom 20. September 2001 an den Bundesge-
richtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegründungsfrist drei-
mal verlängert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klägerin das
Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungs-
frist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlängert
worden, damit die Klägerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne.
Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragt
die Klägerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizu-
ordnen "zum Zwecke der Fristverlängerung zur Begründung der Revisi-
on". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlängerung beschrän-
ken und gegen eine dafür zu vereinbarende Gebühr abgegolten werden;
ob die Revision durchgeführt werden solle, behält sich die Klägerin aus-
drücklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Anwalt für den Antrag auf Fristverlängerung ge-
sucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung über die
Durchführung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefügten Attest eines Derma-
tologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzen
nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen.
2. a) Danach sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines
Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klägerin hat die
von ihr behaupteten Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom
27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen,
zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und
Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit
dem Ziel beantragt werden, eine Verlängerung der Revisionsbegrün-
dungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese
Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung ei-
nes Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines
Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR
222/93 - und Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR
ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten At-
test ergibt sich nicht, daß die Klägerin etwa nicht in der Lage gewesen
wäre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.
b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrün-
det worden ist, war sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als
unzulässig zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch