Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.06.2002 – IV ZR 232/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch

am 12. Juni 2002

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts-

anwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewie-

sen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Teilendurteil des

24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-

senate in Augsburg, vom 26. Juli 2001 wird als unzu-

lässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

3. Streitwert: 790.903,60 € (= 1.546.873 DM, nämlich:

a) für die schon durch Versäumnisurteil des Berufungs-

gerichts abgewiesenen Klageanträge

I bis

III:

2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsge-

richts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter

1.000.000 DM

b) zusätzlich für den Antrag auf Wertermittlung auf Ko-

sten des Nachlasses: 5.000 DM)

Gründe

1. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision

beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der

Rechtsstreit durch Beschluß vom 20. September 2001 an den Bundesge-

richtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegründungsfrist drei-

mal verlängert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klägerin das

Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungs-

frist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlängert

worden, damit die Klägerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne.

Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragt

die Klägerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizu-

ordnen "zum Zwecke der Fristverlängerung zur Begründung der Revisi-

on". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlängerung beschrän-

ken und gegen eine dafür zu vereinbarende Gebühr abgegolten werden;

ob die Revision durchgeführt werden solle, behält sich die Klägerin aus-

drücklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Anwalt für den Antrag auf Fristverlängerung ge-

sucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung über die

Durchführung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Gründen

nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefügten Attest eines Derma-

tologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzen

nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen.

2. a) Danach sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines

Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klägerin hat die

von ihr behaupteten Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom

27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen,

zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und

Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit

dem Ziel beantragt werden, eine Verlängerung der Revisionsbegrün-

dungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese

Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung ei-

nes Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines

Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR

222/93 - und Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR

ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten At-

test ergibt sich nicht, daß die Klägerin etwa nicht in der Lage gewesen

wäre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.

b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begrün-

det worden ist, war sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als

unzulässig zu verwerfen.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch