Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 3 StR 134/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 134/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 12. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-

sen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Es kann offen bleiben, ob sich hier nicht das Landgericht hätte gedrängt

sehen müssen, den "East Pack-Rucksack" der Tochter der Nebenklägerin in

Augenschein zu nehmen, um deren Behauptung nachzugehen, daß dessen

Tragriemen als Tatwerkzeug ausscheiden. Auf der unterlassenen Beweisauf-

nahme beruht das Urteil nicht. Die Strafkammer ist zu Recht davon ausgegan-

gen, daß auch bei Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes ein strafbefrei-

ender Rücktritt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hindert. Mag der

Angeklagte nach dem Drosselvorgang, als die Geschädigte bewußtlos nieder-

gesunken war, zunächst den Todeseintritt für möglich gehalten haben, hat er

jedoch unmittelbar darauf erkannt, daß sie alsbald wieder zu sich kam, "schrie

und weinte". Damit war seine etwaige Vorstellung von der Möglichkeit eines

Todeseintritts korrigiert und der Versuch unbeendet geblieben. Er hätte nach

den festgestellten Umständen ohne zeitliche Zäsur weiter handeln können, um

den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Dem stand das voraus-

gegangene Telefongespräch mit seiner Freundin nicht entgegen, da er dieser

das bisherige Tun freiwillig offenbart hatte und sich daher durch deren Kenntnis

nicht gehindert sehen mußte, dieses Handeln fortzusetzen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker