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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 3 StR 151/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 29. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von dem
Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet: "In der Strafsache ...
begründen wir die Revision ... wie folgt: Es wird die Verletzung materiellen
Rechts gerügt. Der Angeklagte ist der Auffassung, daß der festgestellte Sach-
verhalt nicht geeignet und ausreichend ist, seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Wir fügen die von ihm zur Vorlage
bei Gericht verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir zur Begrün-
dung der Revision wie folgt zusammenfassen: ...". Es folgen fünf Absätze, zu-
meist in indirekter Rede, in denen der Angeklagte ("Er führt dies auf die Tatsa-
che zurück, daß ...") zu den die Unterbringung begründenden Sachverhalten
Stellung nimmt.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den
Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muß eine Revi-
sionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfol-
gen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mit-
zuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle
Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272
ff.; BGHR StPO § 345 II Begründungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345
StPO Rdn. 15, 16).
Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegrün-
dung. Die sich an den Satz "Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt"
anschließenden Formulierungen "Der Angeklagte ist der Auffassung ..." und
"Wir fügen die von ihm ... verfaßte eigene Stellungnahme bei, deren Inhalt wir
zur Begründung der Revision wie folgt zusammenfassen ..." belegen, daß der
Verteidiger lediglich die vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vor-
legt und zusammenfaßt, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen.
Diese Wortwahl in Verbindung mit der Wiedergabe der vom Angeklagten
stammenden Ausführungen in indirekter Rede deutet aber auf eine Distanzie-
rung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz
keine eigenen Begründungselemente hinzugefügt hat.
Anders als in BGHSt 25, 272, 274 ff. kann hier nach Sachlage auch der
vorangestellten allgemeinen Sachrüge keine eigenständige Bedeutung zuge-
messen werden. Da der Angeklagte freigesprochen worden war und lediglich
durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger
sich jedoch bereits von dem einleitenden Satz des Angeklagten, daß die Vor-
aussetzungen einer Unterbringung nicht vorlägen, distanziert, verbleibt kein
Raum mehr für eine darüber hinausgehende Sachrüge. Der Satz "Es wird die
Verletzung materiellen Rechts gerügt" kann deshalb nur als zusammenfassen-
der
Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als
eigenständige, von der Revisionsbegründung des Angeklagten unabhängige
Rechtsmittelbegründung des Verteidigers verstanden werden.
Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, daß der
Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründung übernom-
men hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz Unterzeichnung
durch den Verteidiger unwirksam.
Der Senat hat im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbe-
gründung auch deren sachliche Berechtigung geprüft. Im Gegensatz zu den
Ausführungen des Generalbundesanwalts ist er der Auffassung, daß - die Zu-
lässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegründet zu ver-
werfen gewesen wäre.
Miebach Winkler
VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Miebach Pfister Becker