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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 4 StR 51/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird
das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juni 2001,
soweit es sie betrifft,
a)
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die
Angeklagten jeweils statt des Totschlags des ver-
suchten Totschlags schuldig sind;
b)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall
II 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen Totschlags
und versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den
Angeklagten S. darüber hinaus wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen
von sechs Jahren (B. ) und sechs Jahren und neun Monaten (S. ) verur-
teilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen,
mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte B.
beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die – nicht ausgeführte - Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist un-
zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit den Sachrügen haben die Rechtsmit-
tel nur im Hinblick auf das Tötungsdelikt zum Nachteil des Jürgen Se. Erfolg;
im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten B. und S. hät-
ten sich im Fall II 2 der Urteilsgründe des vollendeten Totschlags (durch Un-
terlassen) schuldig gemacht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten
gemeinsam mit den Mitangeklagten M. , J. und A. in einem Abrißhaus
Obdachlosen – notfalls mit Gewalt – Geld abnehmen (Fall II 1). In Ausführung
dieses Vorhabens weckte der Mitangeklagte A. den dort schlafenden Jür-
gen Se. und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Als dieser angab,
kein Geld zu haben, schlug A. ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht und
durchsuchte seine Jackentaschen, fand aber nichts. Daraufhin mißhandelten
ihn auch die übrigen Angeklagten. Nachdem sie das Haus verlassen hatten,
befürchteten die Angeklagten, die Verletzungen könnten möglicherweise zum
Tod des Jürgen Se. geführt haben. Sie kehrten später zu dem Gebäude zu-
rück, auch, um sich über den Gesundheitszustand des Se. zu vergewissern
(Fall II 2). Als sie ihn noch lebend vorfanden und er (wahrheitswidrig) angab,
ihm seien gerade 2000.- DM geraubt worden, mißhandelten ihn die Mitange-
klagten J. , M. und A. – insbesondere durch Tritte - weiter, diesmal mit
(mindestens) bedingtem Tötungsvorsatz. Die Angeklagten B. und S. be-
teiligten sich hieran nicht, sondern schauten wortlos zu. Dann verließen die
Angeklagten das Haus. Zu diesem Zeitpunkt lebte Jürgen Se. noch. Er ver-
starb schließlich aufgrund der erlittenen massiven Gewalteinwirkungen, wobei
ihm die todbringenden Verletzungen möglicherweise bereits im ersten Tatkom-
plex (Fall II 1) beigebracht worden sind; die Mißhandlungen im zweiten Tat-
komplex (Fall II 2) haben den Todeseintritt jedoch beschleunigt (UA 25 f.). Das
Leben des Jürgen Se. hätte “mit einiger Wahrscheinlichkeit gerettet werden
können, wenn er [noch im zweiten Tatkomplex] umgehend ärztlicher Hilfe zu-
geführt worden wäre“ (UA 15).
b) Das Landgericht geht davon aus, daß sich die Angeklagten B. und
S. im Fall II 2 jeweils des (vollendeten) Totschlags durch Unterlassen
(§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie wegen ihrer
Beteiligung an der lebensgefährlichen Behandlung des Opfers im ersten Tat-
komplex die Pflicht gehabt hätten, weitere Gefahren für dessen Leben abzu-
wenden. Den beiden Angeklagten sei es auch zumutbar und möglich gewesen,
wenigstens verbal zu versuchen, das Tun der anderen aufzuhalten. Wenn sie
den Tatort verlassen hätten, nachdem offenbar geworden sei, daß der Ge-
schädigte erneut tätlich angegriffen wurde, so wären “die weiteren massiven
Tritte wahrscheinlich unterblieben“. Außerdem hätten die Angeklagten einen
Notarzt alarmieren können. Mit der Todesfolge hätten sie gerechnet und sie
billigend in Kauf genommen (UA 37 f.).
c) Diese rechtliche Wertung hält der Nachprüfung insofern nicht stand,
als – was die Revisionen zu Recht beanstanden – nicht festgestellt ist, daß
durch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des Jürgen
Se. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26,
27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert
worden wäre; denn nur dann könnte das Unterlassen für den konkreten Tode-
seintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ
2000, 583). Allein, daß die Mißhandlungen im zweiten Tatkomplex durch die
Angeklagten “wahrscheinlich“ hätten unterbunden werden können und daß “ei-
nige Wahrscheinlichkeit“ der Lebensrettung bestanden hat, reicht hierfür nicht
aus. Nach der Gesamtheit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ha-
ben sich die Angeklagten B. und S. im Fall II 2 jeweils (lediglich) wegen
versuchten Totschlags (durch Unterlassen) strafbar gemacht (vgl. BGHSt 38,
356, 358 ff.; 40, 257, 270 ff.; BGH NStZ 2000, 414, 415). Da in einer neuen
Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollen-
deten Totschlags (durch Unterlassen oder durch aktives Tun in Mittäterschaft)
tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche
entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Ange-
klagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als bisher hätten
verteidigen können.
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der im Fall II 2
verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht auszuschließen ist,
daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen
verhängt hätte. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, denn sie
werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.
3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet,
verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann