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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – 4 StR 95/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 95/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger Ludger und Christa H.

gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. November

2001 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta-

teinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrs-

gefährdung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,

ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und ange-

ordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt

werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger Ludger und

Christa H. – die Eltern des durch den verfahrensgegenständlichen Unfall

getöteten Holger H. - mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts ge-

stützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten auch

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB) erstreben.

Die Revisionen sind unzulässig.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem

Ziel anfechten, daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt

wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlußbe-

rechtigung der Nebenkläger Ludger und Christa H. ergibt sich aus § 395

Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat

Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen kön-

nen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das

Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44,

97, 99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aber

rechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1

und 3 StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann