BGH Urteil vom 13.06.2002 – III ZR 186/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Juni 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
GOÄ § 6a Abs. 1 Satz 2; BPflV § 22 Abs. 3 Satz 1
Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Kranken-
hausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche
Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner
Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch
nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in
seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln
und Diensten des Krankenhauses erbracht werden.
BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR 186/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein privater Krankenversicherer, nimmt den Beklagten,
Chefarzt des Instituts für Pathologie des Evangelischen Krankenhauses B.
in D. , aus übergegangenem Recht von 435 Versicherungsneh-
mern auf teilweise Rückzahlung von Arzthonorar in Anspruch. Die Versiche-
rungsnehmer wurden in den Jahren 1998 bis 2000 in anderen Krankenhäusern
stationär behandelt. Anläßlich dieser Krankenhausaufenthalte wurden ihnen
von den behandelnden Krankenhausärzten Gewebeproben entnommen und
diese zur pathologischen Untersuchung an den Beklagten übersandt. Der Be-
klagte rechnete die Leistungen gegenüber den Patienten ab; die Klägerin er-
stattete ihren Versicherungsnehmern die entsprechenden Aufwendungen. Zwi-
schen den Parteien ist nicht mehr im Streit, daß der Beklagte dem Grunde nach
zu einer privatärztlichen Liquidierung seiner Leistungen berechtigt war.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe sein Honorar nach
§ 6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) um 15 v.H. mindern müssen. Sie
hat auf dieser Grundlage eine Überzahlung von - zuletzt - 29.290,69 DM er-
rechnet und Rückzahlung mit ihrer Klage begehrt. Das Landgericht hat die Kla-
ge abgewiesen, das Berufungsgericht, dessen Urteil in MedR 2002, 91 f veröf-
fentlicht ist, hat ihr - bis auf eine geringfügige Zinszuvielforderung - entspro-
chen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beru-
fungsgericht ihn für verpflichtet gehalten, die Gebühren seiner privatärztlichen
Tätigkeit nach § 6 a GOÄ um 15 v.H. zu mindern. Im einzelnen gilt folgendes:
1.
Nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für
Ärzte berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge
bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztli-
chen Leistungen um 25 v.H. zu mindern. Nach Satz 2 beträgt der Minderungs-
satz für Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten
abweichend hiervon 15 v.H. Der Beklagte ist als Chefarzt einer Krankenhaus-
abteilung zwar nicht unmittelbar ein niedergelassener Arzt in eigener Praxis; im
Verhältnis zu den fremden Krankenhäusern, die seine Leistungen veranlaßt
haben, ist er jedoch einem niedergelassenen anderen Arzt i.S.d. § 6 a Abs. 1
Satz 2 GOÄ gleichzustellen. Denn insoweit nimmt er eine Tätigkeit vor, die in
die Kostenstruktur seines eigenen Krankenhauses nicht eingeht, weil er die-
sem die durch seine Tätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten hat, so daß er
für die Anwendung des § 6 a GOÄ ebenso wie ein niedergelassener Arzt in
eigener Praxis steht (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl. Stand November 1999, § 6 a
Rn. 6 unter 6.).
2.
Für die Begründetheit des hier geltend gemachten Rückforderungsan-
spruchs kommt es entscheidend darauf an, ob die vom Beklagten erbrachten
Leistungen für die in anderen Krankenhäusern behandelten Patienten als "sta-
tionär" zu bewerten sind. Das ist in Fällen, in denen - wie hier - die Leistungen
nicht im Krankenhaus, in dem der Patient behandelt wird, sondern außerhalb
erbracht werden, höchstrichterlich noch nicht entschieden.
a) Dem Wortlaut des § 6 a GOÄ läßt sich nicht eindeutig entnehmen,
nach welchen Kriterien der stationäre Charakter der Leistung beurteilt werden
soll. Während dies für die Tätigkeit der Krankenhausärzte und Belegärzte im
allgemeinen keine Probleme aufwirft, weil sie ihre Leistungen an demselben
Ort erbringen, an dem der Patient stationär aufgenommen und behandelt wird,
ist dies bei Leistungen der niedergelassenen Ärzte unter Umständen - wie
hier - anders. Aus der Sicht des Pathologen, der in seiner Praxis oder in dem
von ihm geleiteten Institut eines anderen Krankenhauses Gewebeproben un-
tersucht, stellt sich seine Hinzuziehung - hebt man auf den Ort der Leistungs-
erbringung ab - nicht anders dar, als würde er durch einen anderen niederge-
lassenen Kollegen mit einer Untersuchung beauftragt. Er nimmt für seine Tä-
tigkeit auch keine Dienste oder Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch,
in
das
der
Patient aufgenommen ist. Aus dem Blickwinkel des Patienten sieht dies anders
aus. Für ihn steht die Behandlung seiner Erkrankung im Vordergrund, die eine
stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus erfordert hat, von dem er die Erbrin-
gung aller Leistungen erwartet, die nach Art und Schwere seiner Krankheit für
die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.
Welche dieser Sichtweisen der Auslegung des § 6 a GOÄ zugrunde zu legen
ist, läßt sich seinem Wortlaut und seiner Überschrift, die die stationäre Be-
handlung hervorhebt, nicht unmittelbar entnehmen.
b) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17. September 1998 (III ZR
222/97 - NJW 1999, 868, 869) entschieden hat, dient § 6 a GOÄ dem Aus-
gleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärzt-
licher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfaßt nach
§ 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgel-
tung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich
werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abge-
golten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung
doppelt bezahlt würden (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und
Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, § 6 a GOÄ Anm. 2.1; Hoffmann, GOÄ
Stand September 1998, § 6 a Rn. 1). Dem trägt die Regelung des § 6 a GOÄ
zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung
für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu
fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die
Leistungen im Einzelfall entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1998
- IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791). Dementsprechend kann gegen eine
Honorarminderung nach § 6 a GOÄ nicht eingewandt werden, daß dem Kran-
kenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden sei-
en (vgl. Brück, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl. Stand
1.7.1999, § 6 a Rn. 4; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar 1996,
§ 6 a Rn. 7).
c) Aus dieser Zwecksetzung, die im Interesse des stationär aufgenom-
menen Patienten in einer pauschalierenden Weise Doppelberechnungen von
Leistungen vermeiden will, ist zu entnehmen, daß bei der Auslegung des § 6 a
GOÄ auch der systematische Zusammenhang mit der Bundespflegesatzver-
ordnung zu beachten ist. Hierbei sind zwei Aspekte hervorzuheben:
aa) Aus der Sicht der Bundespflegesatzverordnung handelt es sich bei
den hier in Rede stehenden Leistungen des Beklagten um stationäre Leistun-
gen. Die Bundespflegesatzverordnung findet nach ihrem § 1 Abs. 1 Anwen-
dung auf die Vergütung der vollstationären und teilstationären Leistungen der
Krankenhäuser. Diese in § 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV so bezeichneten Kranken-
hausleistungen bestehen insbesondere in der ärztlichen Behandlung, Kran-
kenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versor-
gung im Krankenhaus erforderlich sind, und in der Unterkunft und Verpflegung;
sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV
Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des
Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medi-
zinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig
sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
BPflV hierzu auch die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter. Die für
die Versorgung der Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistun-
gen werden nach § 10 BPflV mit den Pflegesätzen vergütet. Dies bedeutet für
einen sozialversicherten Patienten und einen Privatpatienten, der darauf ver-
zichtet, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, daß mit dem Pflege-
satz auch die von einem externen Pathologen erbrachte Untersuchungslei-
stung, die vom Krankenhaus veranlaßt worden ist, weil sie zu seiner sachge-
rechten Behandlung erforderlich war, entgolten ist. Der externe Arzt wird aus
Mitteln des Krankenhauses honoriert. Hierfür ist zwar nicht § 11 Abs. 1 GOÄ
unmittelbar einschlägig, der eine Berechnung nach dem Einfachen des Gebüh-
rensatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GOÄ) vorsieht, weil das Krankenhaus selbst nicht
Leistungsträger i.S.d. § 12 SGB I oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Kosten-
träger ist. Da für den Pflegesatz, der entsprechende Kosten einer Leistungser-
bringung für sozialversicherte Patienten enthält, aber letztlich die Krankenkas-
sen aufzukommen haben, spricht wenig dafür, daß der externe Arzt seine Lei-
stungen mit Erfolg unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens in Rechnung
stellen kann (vgl. Brück, § 11 Rn. 7).
Die extern erbrachten Leistungen bleiben auch dann Krankenhauslei-
stungen im Sinne des Pflegesatzrechts, wenn der Patient - wie in den hier zu-
grunde liegenden Behandlungsfällen - wahlärztliche Leistungen mit dem Kran-
kenhaus vereinbart. Eine Änderung ergibt sich insoweit nur daraus, daß der
Patient als zusätzliche Leistung mit dem Krankenhaus vereinbart, durch eine
Person seines Vertrauens ärztlich behandelt zu werden. Auch die Zuziehung
von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses
auf Veranlassung der Ärzte des Krankenhauses (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV)
folgt nach Inhalt und Voraussetzungen dem Muster des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
BPflV im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen. Der Unterschied liegt
lediglich in der besonderen Berechnung der wahlärztlichen Leistungen nach
der Gebührenordnung für Ärzte (§ 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV). Demgegenüber ist
der für die Berechnung der privatärztlichen stationären Behandlung und der
stationären Behandlung sozialversicherter Patienten maßgebende Pflegesatz
derselbe
(vgl.
Brück,
§ 6 a Rn. 3
unter
3.1; Uleer/Miebach/
bb) Das Problem der Doppelberechnung von Leistungen hat in den Vor-
schriften der Gebührenordnung für Ärzte und der Bundespflegesatzverordnung
Lösungen gefunden, die - insbesondere was die Minderungspflicht bei
wahlärztlichen Leistungen angeht - in der zeitlichen Entwicklung immer "kom-
plizierter und unübersichtlicher" geworden sind (vgl. Brück, § 6 a Rn. 2 unter
2.2). Während die Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
Ärzte und Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung
vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I, S. 1680) sowohl auf seiten der Ärzte eine
Gebührenminderung von 15 v.H. als auch auf seiten der Krankenhäuser einen
Pflegesatzabschlag von 5 v.H. vorsah (vgl. hierzu und zur Entstehungsge-
schichte dieser Regelungen Schäfer, Bundesarbeitsblatt 1985, 25 ff), wurde
der Abschlag für Patienten mit wahlärztlichen Leistungen durch das Gesetz zur
Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
(Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) bei
gleichzeitiger Erhöhung der Gebührenminderung für selbst liquidierende Kran-
kenhausärzte abgeschafft (vgl. Art. 12 Abs. 3 Nr. 4, Art. 20 Nr. 1 des Gesund-
heitsstrukturgesetzes). Heute enthält die Bundespflegesatzverordnung in § 24
Abs. 2 bis 4 Regelungen über die Kostenerstattungspflicht liquidationsberech-
tigter Ärzte, die in direktem Zusammenhang damit stehen, daß diese Kosten
nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 BPflV nicht pflegesatzfähig sind und daher bei den
Pflegesatzverhandlungen nicht in die Kalkulationsaufstellung einbezogen wer-
den dürfen. Externe Ärzte wie der Beklagte sind von diesen Bestimmungen je-
doch nicht betroffen, da sie weder Personen, Einrichtungen noch Mittel des
Krankenhauses in Anspruch nehmen.
d) Als Zwischenergebnis einer auch den Zusammenhang zur Bundes-
pflegesatzverordnung einschließenden Auslegung des § 6 a GOÄ läßt sich da-
her folgendes festhalten: Die für die Vergütung von Krankenhausleistungen
maßgebende Bundespflegesatzverordnung geht von dem Grundsatz aus, daß
externe Leistungen von Ärzten - die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV unterstellt - den (stationären) allgemeinen Kran-
kenhausleistungen zuzurechnen sind. Das dürfte auch dem Verständnis des
Patienten entsprechen, der bei Inanspruchnahme externer Leistungen nicht
erwartet, er befinde sich - nach den Maßstäben der Gebührenordnung für Ärz-
te - in ambulanter Behandlung. Darüber hinaus ist der Wahlleistungspatient der
Situation ausgesetzt, daß in seiner Person mit demselben Pflegesatz externe
ärztliche Leistungen nicht finanziert zu werden brauchen, die bei allein sozial-
versicherten Patienten mit dem Pflegesatz abgegolten werden. Andererseits ist
jedoch gleichfalls festzuhalten, daß die Regelungen der Gebührenordnung für
Ärzte und der Bundespflegesatzverordnung nicht lückenlos ineinander greifen,
sondern den hier in Rede stehenden Bereich externer Leistungen nicht aus-
drücklich regeln.
3.
Vor dem Hintergrund dieser nicht eindeutig in eine Richtung weisenden
Auslegungsmerkmale werden in der Rechtspraxis zur Einordnung der Leistun-
gen externer Ärzte im Regelungszusammenhang des § 6 a GOÄ folgende Auf-
fassungen vertreten:
a) Wohl am stärksten verbreitet ist die Auffassung, Leistungen externer
Ärzte, die in eigener Praxis und mit eigenen Mitteln erbracht würden, unterlä-
gen der Minderungspflicht des § 6 a GOÄ nicht. Diese Ansicht stützt sich zum
einen auf Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit, das wie-
derholt zum Ausdruck gebracht hat, im Interesse auch für den zahlungspflichti-
gen Patienten nachvollziehbarer Abgrenzungskriterien müsse auf den Ort der
Leistungserbringung abgestellt werden (z.B. Schreiben vom 7. April 1993, zi-
tiert von Brück, § 6 a Rn. 3 unter 3.1; ebenso Stellungnahme der Bundesärzte-
kammer vom 6. April 1993, MedR 1994, 29; Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl.
2001, § 22 Erläuterung zu Abs. 3, S. 414; Wezel/Liebold, Handkommentar zum
EBM mit BMÄ und E-GO und zur GOÄ, Stand 1.1.2002, Erläuterung zu § 6 a
Abs. 1 GOÄ; Wagener/Klöckner, KH 1998, 292 und KH 1999, 44 f). Zum ande-
ren weist sie auf den wirtschaftlichen Gesichtspunkt hin, die Kostensituation
eines Arztes, der seine Leistungen in eigener Praxis ohne Inanspruchnahme
von Einrichtungen und Mitteln des Krankenhauses erbringe, könne nicht zu
einer Minderung verpflichten, weil es an der notwendigen Überlappung von
Leistungen des Arztes und des Krankenhauses fehle (in diesem allgemeinen
Sinn - wenn auch mit zum Teil unterschiedlichen Formulierungen - Brück, § 6 a
Rn. 3 unter 3.1 mit zahlreichen Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung;
Hoffmann, § 6 a Rn. 6 unter 2., 6.; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, § 6 a Rn. 9; We-
zel/Liebold, Erläuterung zu § 6 a Abs. 1 GOÄ; Dietz/Bofinger, Krankenhausfi-
nanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 22 BPflV
Anm. IV 10).
b) Dagegen wird von anderer Seite stärker der Zusammenhang mit der
Abrechnungsfähigkeit von Pflegesätzen betont und der stationäre Charakter
einer ärztlichen Leistung danach beurteilt, ob sie im Rahmen der allgemeinen
Krankenhausleistung geschuldet und deshalb mit den auch von privatärztlich
behandelten Patienten zu zahlenden allgemeinen Entgelten vergütet wird (vgl.
Uleer/Miebach/Patt, § 6 a GOÄ Anm. 4.2; aus der Rechtsprechung die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts, MedR 2002, 91 f; ähnlich im Ergebnis
BayVGH, MedR 2001, 423 f; OLG Hamm, MedR 2002, 90 f; vgl. auch OLG
Karlsruhe, MedR 1990, 198, 199 f).
c) Der Senat hat sich in einem besonderen Fall externer Leistungser-
bringung mit der Anwendung der Gebührenregelung des § 6 a GOÄ beschäf-
tigt: Niedergelassene Ärzte nahmen in ihrer Praxis in angemieteten Räumen
auf dem Gelände eines Krankenhauses eine Dilatation der Arterien einer Pati-
entin vor, die sich zur erforderlichen Vor- und Nachbehandlung in das Kran-
kenhaus begeben hatte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1998 - III ZR
222/97 - NJW 1999, 868, 869; zu einem ähnlichen Fall vgl. auch BGH, Urteil
vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791). Ohne sich all-
gemein zur Anwendung des § 6 a GOÄ in Fällen äußern zu müssen, in denen
externe Ärzte zur Behandlung stationärer Patienten herangezogen werden, hat
der Senat eine Sichtweise für verkürzt gehalten, die ausnahmslos auf den Ort
der Leistungserbringung oder auf die Entstehung einer privatärztlichen Gebühr
für eine Einzelleistung abstellt, und hat den Stellenwert der ärztlichen Leistung
im Rahmen der jeweiligen Behandlung in den Blick genommen. Er hat den sta-
tionären Charakter der Leistungen bejaht und damals als entscheidend ange-
sehen, daß die externen Ärzte mit der medizinisch gebotenen Vor- und Nach-
sorge Dienste des Krankenhauses in Anspruch nehmen mußten. Mit dem sei-
nerzeitigen Fall ist die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht ohne weite-
res zu vergleichen. Dies gilt insbesondere für den damals entscheidenden Ge-
sichtspunkt, der externe Arzt habe Dienste des Krankenhauses in Anspruch
nehmen müssen. Dies läßt sich für den hier betroffenen Fall eines extern täti-
gen Pathologen nicht sagen. Für seine Tätigkeit spielt es keine Rolle, ob die zu
untersuchende Gewebeprobe einem stationär oder nur ambulant behandelten
Patienten entnommen wurde; Dienste des Krankenhauses nimmt er nicht in
Anspruch. Die Entnahme der Gewebeproben wurde zwar im Krankenhaus vor-
genommen. Um die Honorierung solcher Leistungen geht es hier jedoch nicht.
Insoweit kann man daher mit der Revision davon sprechen, im hier zu ent-
scheidenden Fall werde der externe Arzt wegen einer vom Krankenhaus ge-
schuldeten Leistung hinzugezogen, während es in dem der Senatsentschei-
dung vom 17. September 1998 zugrundeliegenden Fall umgekehrt gewesen ist.
d) Im Hinblick hierauf ist die Frage einer Honorarminderung bei Leistun-
gen externer Ärzte nach § 6 a GOÄ allgemein zu beantworten.
aa) § 6 a GOÄ ist eine Schutzvorschrift zugunsten des privatärztlich be-
handelten Patienten, der davor bewahrt werden soll, wegen der Vergütung
ärztlicher Leistungen, die im Zusammenhang mit seiner Behandlung im Kran-
kenhaus stehen, doppelt belastet zu werden. Dabei kommt es, da § 6 a GOÄ
einer Doppelbelastung mit einer pauschalierenden Regelung entgegenwirken
will, nicht auf die Feststellung an, ob dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in
der zu mindernden Höhe entstanden sind oder nicht (vgl. Senatsurteil vom
17. September 1998 aaO). Dem muß eine Auslegung und Anwendung der Vor-
schrift entsprechen, die sich an klar erkennbaren und für die Betroffenen nach-
vollziehbaren Kriterien orientiert. Aus der Sicht des extern behandelnden Arz-
tes wäre unter diesen Umständen zwar eine Anknüpfung an den Ort der Lei-
stungserbringung bezogen auf die von ihm erbrachte Einzelleistung ein aussa-
gekräftiges Entscheidungskriterium, das sich auch durch den Patienten einfach
überprüfen ließe. Wie der Senat jedoch bereits mit Urteil vom 17. September
1998 (aaO) entschieden hat, vernachlässigt eine allein hierauf abstellende Be-
trachtungsweise den Stellenwert der ärztlichen Leistung im Rahmen der Be-
handlung des Patienten und - wie hier zu ergänzen ist - den Zusammenhang
mit der Honorierung der Krankenhausleistung.
bb) Gemessen hieran unterliegen auch extern erbrachte Leistungen nie-
dergelassener anderer Ärzte der Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ.
(1) Wie zu oben 2 a) bereits ausgeführt, erwartet der in ein Krankenhaus
aufgenommene Patient eine Behandlung, die nach Art und Schwere seiner
Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung not-
wendig ist. Hat sich der Patient in ein für seine notwendige stationäre Behand-
lung leistungsfähiges Krankenhaus begeben, hat er für seine Behandlung
"ausgesorgt". Das ist auch dann nicht anders, wenn das Krankenhaus einzelne
ärztliche Leistungen an außenstehende Dritte vergibt. Dieser Erwartungshori-
zont ist nicht nur im Inneren des Patienten angelegt, sondern auch dem Kran-
kenhaus und dem in Anspruch genommenen Arzt deutlich. Auch der vom Kran-
kenhaus nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV auf
Einzelleistungen in Anspruch genommene externe Arzt weiß, daß seine Le i-
stung in eine stationäre Behandlung des Patienten eingebettet ist. Auch wenn
er aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Auffassung vertritt, in An-
sehung der Minderungspflicht für stationäre Leistungen müsse seine Leistung
wertungsmäßig dem Bereich ambulanter Leistungen zugerechnet werden, ist
ihm deutlich, daß er keinen ambulanten Patienten vor sich hat. Dies gilt gerade
auch für die Behandlung sozialversicherter Patienten, die nur die allgemeinen
Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 BPflV in Anspruch nehmen. Auch in
einem solchen Fall handelt es sich um keine ambulante Leistung, die über die
Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden müßte.
(2) Der Senat hält es nicht für angebracht, eine Minderungspflicht nur
bei solchen extern erbrachten Leistungen anzunehmen, die sich im Rahmen
der Behandlung als "Hauptleistung" darstellen, und bloße "Nebenleistungen"
von der Minderungspflicht auszunehmen (in diesem Sinn etwa Schlarmann/
Schieferdecker, MedR 2000, 220, 224 f, und ihr unter Mitwirkung von Jäkel im
Revisionsverfahren vorgelegtes Rechtsgutachten, das im Auftrag des Bundes-
verbands Deutscher Pathologen e.V. erstattet worden ist) oder allgemein dar-
auf abzustellen, ob sie “unabdingbar im engen Zusammenhang” mit der statio-
nären Versorgung im Krankenhaus stehen (so z.B. Genzel, LM GOÄ Nr. 3).
Der Senat sieht in solchen Überlegungen zwar den Versuch, auf der Grundlage
der Konstellation im Urteil vom 17. September 1998 (der Arzt nimmt Dienste
des Krankenhauses in Anspruch, daher ist seine Leistung im Kontext der sta-
tionären Behandlung als "Hauptleistung" zu bewerten) für die hier vorliegende
andere Fallkonstellation (das Krankenhaus nimmt den Arzt in Anspruch) eine
Unterscheidung vorzunehmen, die auch rechtliche Folgen haben müsse. Der
Senat hält es jedoch abgesehen von dem nachfolgend zu erörternden Umstand
(3) nicht für sachgerecht, eine ganzheitlich zu verstehende Krankenhausbe-
handlung in Teile aufzuspalten, die für den Patienten mehr oder minder wichtig
sein könnten. Eine solche Unterscheidung könnte - nur aus Vergütungsgrün-
den - zu unangebrachten Rechtsstreitigkeiten über ärztliche Leistungen führen,
die weder im Sinn der Patienten noch der Ärzte wären. Wenn der Senat im
Urteil vom 17. September 1998 auf den "Stellenwert" der ärztlichen Einzellei-
stung im Rahmen der Behandlung abgestellt hat, hat er lediglich einen fallbe-
zogenen Umstand herausgestellt, der die seinerzeitige Entscheidung zu tragen
vermochte.
(3) Die pauschalierende Wirkungsweise der Honorarminderung nach
§ 6 a GOÄ würde es zwar nicht ausschließen, ärztliche Leistungen von der
Anwendung dieser Bestimmung auszunehmen, wenn eine Doppelbelastung
typischerweise deshalb ausscheidet, weil weder Sach- noch Personalkosten
des Krankenhauses durch den hinzugezogenen Arzt in Anspruch genommen
werden noch entsprechende Kosten des extern tätigen Arztes bei Wahllei-
stungspatienten einkalkuliert sind. Die Revision hat darin Recht, daß das Be-
rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, daß eine dieser Kon-
stellationen vorliegen könnte. Das Berufungsgericht leitet eine Doppelbela-
stung der Patienten jedoch aus dem Umstand her, daß die hier in Rede ste-
henden Leistungen bei sozialversicherten Patienten durch den Pflegesatz ab-
gegolten sind, mögen sie im Rahmen der Fallpauschalen, Sonderentgelte oder
tagesgleichen Pflegesätze kalkulatorisch berücksichtigt worden sein oder nicht.
Gleiches gilt im übrigen für den Privatpatienten, der auf wahlärztliche Leistun-
gen verzichtet und nur die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch
nimmt. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß unter sol-
chen Umständen ein Patient, der wahlärztliche Leistungen mit dem Kranken-
haus vereinbart hat, gegenüber dem Arzt für die gesamte ärztliche Leistung
aufzukommen hat, ohne daß ihm Teile des Pflegesatzes, mit denen diese Lei-
stungen beim sozialversicherten Patienten abgegolten sind, gutgebracht wer-
den. Die Revision und das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten meinen zwar,
insoweit gehe es nur um die Liquidierung zusätzlicher ärztlicher Leistungen,
die mit der Wahlleistungsvereinbarung verbunden seien. Das ist jedoch so
nicht richtig. Daß der Wahlleistungspatient für die vereinbarte Erbringung der
Leistung durch einen Arzt seines Vertrauens ein höheres Entgelt aufzuwenden
hat als der sozialversicherte Patient, steht außer Frage und wird von der Klä-
gerin nicht beanstandet. Mit den Überlegungen der Revision wird daher der
auch im Schrifttum anerkannte Befund, für die privatärztliche stationäre Be-
handlung und die stationäre Behandlung sozialversicherter Patienten werde
derselbe Pflegesatz berechnet, wobei im letzteren Fall auch Kosten externer
Leistungserbringer abgegolten seien (vgl. nur Brück, § 6 a Rn. 3 unter 3.1;
Hoffmann, § 6 a Rn. 6 unter 7.; Niewerth/Vespermann, VersR 1998, 689), nicht
in Frage gestellt. Auch in der Revisionsverhandlung wurde von seiten des Be-
klagten eingeräumt, daß Wahlleistungspatienten auf diese Weise über den
Pflegesatz Leistungen externer Ärzte für Regelleistungspatienten mitbezahlen.
(4) Der Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß dieser
Gesichtspunkt die Minderung des Honorars des externen Arztes nach § 6 a
GOÄ rechtfertigt. Auch wenn bei der Zuziehung externer Ärzte, die ihre Lei-
stungen in eigener Praxis erbringen, keine Doppelbelastungen für den Patien-
ten bestehen, die sich - gewissermaßen stoffgleich - auf Kostenbestandteile
beim Arzt und beim Krankenhaus beziehen, liegt hier eine auf der Erhebung
des Pflegesatzes beruhende Mehrbelastung des Wahlleistungspatienten vor,
die bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise nach einem Aus-
gleich beim ärztlichen Honorar verlangt. Zwar könnte man sich insoweit auf den
Standpunkt stellen, wirtschaftlich sei in einer solchen Situation nur das Kran-
kenhaus “ungerechtfertigt bereichert”, weil es den ungeminderten Pflegesatz in
Anspruch nehme, während der externe Arzt - wie bei der Abrechnung ambu-
lanter Leistungen - nur das als Honorar verlange, was er aufgrund seiner Ko-
stensituation beanspruchen dürfe. Eine solche Betrachtungsweise wird jedoch
den schützenswerten Interessen des Patienten nicht gerecht und beachtet die
pflegesatzrechtlichen Zusammenhänge und die Einheitlichkeit der stationären
Behandlung des Patienten nicht ausreichend. Wie ausgeführt, unterscheidet
sich die Einbettung einzelner extern erbrachter Leistungen in eine stationäre
Krankenhausbehandlung wegen ihrer unterschiedlichen rechtlichen Rahmen-
bedingungen grundlegend von einer rein ambulanten Tätigkeit des Arztes.
Dem stationären Patienten stehen keine Möglichkeiten offen, auf die Höhe des
Pflegesatzes einzuwirken. Soweit er wahlärztliche Leistungen mit dem Kran-
kenhaus vereinbart, ist er nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV auch gegenüber ex-
ternen Ärzten gebunden, deren Tätigkeit von den Krankenhausärzten veranlaßt
wird. Dies ist für die externen Ärzte ein Vorteil in der Gewinnung von Klienten,
der auch gegenüber der Überweisungstätigkeit anderer niedergelassener Ärzte
nicht zu vernachlässigen ist. Nimmt man - wie der Senat - eine Minderungs-
pflicht nach § 6 a GOÄ an, hält sich die wirtschaftliche Belastung des ärztlichen
Honorars im System, wie es sich zwischen ärztlichem Gebührenrecht und Pfle-
gesatzrecht herausgebildet hat.
(5) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen bei einer Honorarminde-
rung für extern erbrachte Leistungen aus der Sicht des Senats nicht. Nach den
Maßstäben der Gebührenordnung für Ärzte ist die ärztliche Tätigkeit mit Ge-
bührensätzen, die sich zwischen dem Einfachen und - in besonderen Fällen -
dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bewegen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ),
angemessen entgolten. Es ist daher von vornherein nicht richtig, die volle Aus-
schöpfung des Gebührenrahmens, den die Revision zugrunde legt, als den
Regelfall darzustellen, an dem Abweichungen grundrechtlich zu messen wä-
ren. Richtig ist, daß der Arzt bei privatärztlicher ambulanter Tätigkeit in der Re-
gel das 2,3-fache des Gebührensatzes berechnen kann. Als Vertragsarzt muß
er sich jedoch bei gleicher Tätigkeit im System der gesetzlichen Krankenversi-
cherung mit einer anderen Vergütungsbemessung zufriedengeben. Daß er
- wiederum bei gleicher Tätigkeit - bei extern erbrachten Leistungen im Rah-
men einer stationären Behandlung zu einer geringfügigen Honorarminderung
verpflichtet ist, so daß seine Tätigkeit am oberen Rand des Gebührenrahmens
entgolten wird, ist durch sachliche Gründe veranlaßt, die im Zusammenhang
mit der Einbettung der Leistung in eine stationäre Behandlung und der Ausge-
staltung des Pflegesatzrechts stehen. Soweit er für sozialversicherte Patienten
auf Veranlassung des Krankenhauses Leistungen erbringt, steht ihm ein Ge-
bührenanspruch gegen das Krankenhaus zu, der - wenn er auch in der Ab-
rechnungspraxis keiner Minderung unterliegen mag - auf vertraglicher Grund-
lage sehr wahrscheinlich nicht den Gebührenrahmen ausschöpft. Die Revision
spricht selbst - wenn auch nur beispielhaft - von vereinbarten Liquidationssät-
zen des Einfachen des Gebührensatzes. Danach kann die Honorarminderung
nach
§ 6 a
GOÄ weder als willkürliche Ungleichbehandlung noch als unverhältnismäßige
Einschränkung der Berufsausübung eines externen Arztes angesehen werden.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke