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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZA 2/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe
zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO
i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig.
Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführun-
gen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO aus-
scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser