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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZA 2/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 2/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Das Gesuch des Versagungsantragstellers, ihm zur Durchführung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2002 Prozeßkostenhilfe

zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO

i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig.

Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführun-

gen des Landgerichts dazu, daß ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO aus-

scheide, betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Kreft

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser