BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 8/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt
durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als
Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weite-
re 5 % zu tragen.
Der Streitwert
für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 €
(= 65.293,42 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen
die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen
hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059
Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke,
Rn. 1; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dürf-
tigkeitseinrede wäre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern
erfolgten Vermögensübertragungen, die zur Dürftigkeit des Nachlasses führten,
der Gläubigerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem Kläger.
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser