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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 8/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2000, berichtigt

durch Beschluß vom 8. Januar 2001, wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als

Gesamtschuldner 95 %, der Beklagte zu 2) darüber hinaus weite-

re 5 % zu tragen.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz wird auf 33.384 €

(= 65.293,42 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Gegen

die Inanspruchnahme des Klägers als Miterben aus dessen Eigenvermögen

hätte sich dieser bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten gemäß §§ 2059

Abs. 1, 2063 Abs. 2 BGB zur Wehr setzen können (vgl. Staudinger/Marotzke,

BGB 13. Bearb. 1996 § 2058 Rn. 43; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2058

Rn. 1; MünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl. § 2058 Rn. 2). Die Erhebung der Dürf-

tigkeitseinrede wäre nicht treuwidrig gewesen, weil die zu Lebzeiten der Eltern

erfolgten Vermögensübertragungen, die zur Dürftigkeit des Nachlasses führten,

der Gläubigerin mindestens ebenso zugute kamen wie dem Kläger.

Kreft

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser