BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 82/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. Februar
2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.528,47 €
(= 157.500 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die von dem Klä-
ger gezahlte Einlage seit ihrem Eingang auf dem Konto des Treuhänders zu
dem Vermögen der Schuldnerin gehörte und nicht der Aussonderung unterlag.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Treuhänder zugunsten des
Klägers obliegenden Schutzpflichten hätten diesen nicht zum Treugeber ge-
macht, ist möglich und für den Senat bindend. Auch ein Masseanspruch gemäß
§ 59 Abs. 1 Nr. 4 KO steht dem Kläger nicht zu. Zwar besteht zugunsten des
Klägers ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB.
Auch ist die Aussicht, daß seine Leistung durch einen rechtlichen Grund un-
terlegt wird, erst mit Konkurseröffnung oder danach weggefallen. § 59 Abs. 1
Nr. 4 KO ist indes nur anwendbar, wenn auch die Leistung erst mit oder nach
Konkurseröffnung erfolgt ist. Hier hat der Kläger jedoch schon vor Konkurser-
öffnung geleistet.
Kreft
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser