BGH Beschluss vom 13.06.2002 – IX ZR 92/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 21. Dezember 1999 wird nicht angenom-
men.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 598.969 DM
(= 306.247,99 €) festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist vom Berufungs-
gericht mit der Verneinung des geltend gemachten Steuerschadens als Folge
der notariellen Amtspflichtverletzung auch richtig entschieden worden (§ 554 b
ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht aus Nr. 39 Abs. 3 Satz 6
GewStR 1990 und der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ge-
schlossen, daß der bilanzierte Umwandlungsgewinn auf den 1. Januar 1995
noch der laufenden Gewerbetätigkeit der verschmolzenen KG zuzurechnen ist.
Hierfür spricht vor allem, daß sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Ja-
nuar 1998 selbst darauf berufen hat, die Grundstücksverkäufe der KG vom
8. Dezember 1994 seien allein durch ganz normale kaufmännische Entschei-
dungen zur Abwendung drohender Verluste ausgelöst worden; Überlegungen
in Richtung auf eine Verschmelzung der KG mit der Klägerin hätten sich erst im
nachhinein ergeben. Die steuerliche Rückbezugsmöglichkeit der Verschmel-
zung gemäß § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG hätte nicht dazu führen können, ange-
bahnte steuerpflichtige Gewerbeerträge aus schwebenden Verträgen des lau-
fenden Geschäftes in einen steuerlich begünstigten Verschmelzungsgewinn zu
verwandeln.
Kreft Fischer Ganter
Raebel Kayser