BGH Beschluss vom 13.06.2002 – V ZR 76/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO)
zurückgewiesen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wel-
chem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entschei-
dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch
wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre
Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsge-
richts.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
25.000 €.
Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist Klein infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Tropf
Lemke Gaier