Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2002 – V ZR 76/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

11. Februar 2002 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO)

zurückgewiesen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wel-

chem Inhalt der Begriff "Rechtsache" im Sinne des § 543 Abs. 2

Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entschei-

dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; auch

wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihre

Klärung somit nicht der Zulassung der Revision.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsge-

richts.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

25.000 €.

Tropf RiBGH Prof. Dr. Krüger ist Klein infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Tropf

Lemke Gaier