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BGH Beschluß vom 13.06.2002 – VII ZA 2/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZA 2/02

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe zur Durchführung der Revision wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn

in Höhe von

888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage

und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist

über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzver-

walter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durch-

führung der Revision Prozeßkostenhilfe.

2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

a) Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Senat kann jedoch trotz Fortdauer der

Unterbrechung über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe entscheiden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren unterliegt nicht

dem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den

Prozeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der

Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO der anderen

Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkungen sind. Durch die Entscheidung über

das Prozeßkostenhilfegesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich für die

andere Partei keine Nachteile (vgl. BGH, Beschluß vom 23. März 1966 - Ib ZR

103/64 - NJW 1966, 1126).

b) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe liegen nicht vor, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Den am Gegenstand des

Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubrin-

gen.

Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, deren Befrie-

digungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter siegt (BGH,

Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 377). Insbeson-

dere Gläubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forde-

rungen rechnen können, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten. Im Falle des

Obsiegens mit der Klageforderung von 888.098,41 DM zuzüglich rund

350.000 DM Zinsen können die nicht bevorrechtigten Gläubiger der durch den

Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen in Höhe von 754.816,11 DM und

unter Berücksichtigung der für den Ausfall festgestellten Forderungen der ab-

sonderungsberechtigten Gläubiger von 2.298.548,57 DM mit einer deutlich ver-

besserten Quote rechnen. Den in der Tabelle aufgeführten Gläubigern ist es

daher zuzumuten, den Prozeßkostenvorschuß (Verfahrensgebühr 11.220 DM,

Anwaltskosten 13.908 DM = 25.128 DM = 12.847,74 €) zu zahlen.

Ullmann Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner