Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2002 – VII ZR 194/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Endurteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 wird nicht

angenommen.

Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe

nicht angenommen, daß der vom Berufungsgericht dem Kläger

zugesprochene Betrag richtig 112.014,88 DM beträgt (§ 319 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen

haben auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom

11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 72 % und die

Beklagte zu 28 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert : 126.880,64 €

Ullmann

Thode

Kuffer

Kniffka

Bauner