BGH Beschluss vom 13.06.2002 – VII ZR 194/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Endurteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 wird nicht
angenommen.
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird mit der Maßgabe
nicht angenommen, daß der vom Berufungsgericht dem Kläger
zugesprochene Betrag richtig 112.014,88 DM beträgt (§ 319 ZPO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen
haben auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom
11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 72 % und die
Beklagte zu 28 % zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert : 126.880,64 €
Ullmann
Thode
Kuffer
Kniffka
Bauner