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BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 2 StR 147/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2002 in der Strafsache gegen

2 StR 147/02

1.

2.

bzgl. Angekl. 1.: wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge

bzgl. Angekl. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Auf einen möglichen Begründungsmangel bei der Ablehnung der vom Angeklagten Q. gestellten Anträge kommt es nicht an, da das Landgericht die in den Anträgen enthaltenen entscheidungserhebli- chen Beweistatsachen dem Urteil zugrunde gelegt hat.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Elf