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BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 2 StR 157/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 157/02

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der

jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffge-

halts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforder-

lich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat

ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der

nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Elf