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BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 2 StR 157/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 17. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Angesichts des Umstands, daß das Landgericht sowohl hinsichtlich der
jeweils erworbenen Rauschgiftmengen als auch hinsichtlich des Wirkstoffge-
halts mehrfach zugunsten des Angeklagten - obgleich dies hier nicht erforder-
lich war - vom geringstmöglichen Umfang ausgegangen ist, kann der Senat
ausschließen, daß bei Abzug des geringen Eigenkonsumanteils die Grenze der
nicht geringen Menge beim Handeltreiben unterschritten war.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Elf