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BGH Beschluss vom 14.06.2002 – 3 StR 132/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 132/02

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall C II. 23 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung

des Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung im

Fall C II. 23 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des

Verfahrens im Fall C II. 23 der Urteilsgründe läßt die Verurteilung des Ange-

klagten wegen versuchter Unterschlagung und die dafür verhängte Freiheits-

strafe von acht Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden 22 Einzel-

strafen kann der Senat indes ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berüc k-

sichtigung der weggefallenen Einzelstrafe auf eine niedrigere als die - ohnehin

maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt

hätte.

2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Das Urteil gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen:

a) Die "großzügige" Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne

von § 21 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht vereinbar. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich

allein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfä-

higkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahms-

weise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten

Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter starken

Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels

einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn das

Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird (BGHR StGB § 21 BtM-

Auswirkungen 12 m. w. N.; BGH NStZ 2002, 31). Hierzu hat das Landgericht

keine zureichenden Feststellungen getroffen. Psychodiagnostische Beweisan-

zeichen für Entzugserscheinungen oder Hinweise auf eine akute Intoxikation

bei Begehung der Straftaten sind für die abgeurteilten Fälle nicht dargelegt

(vgl. UA S. 167).

b) Selbst wenn die Anwendung des § 21 StGB in den Einzelfällen ge-

rechtfertigt gewesen wäre, hätte die Strafkammer die Vorschrift des § 21 StGB

"mit der dort vorgegebenen Strafmilderungsmöglichkeit" (UA S. 166) nicht er-

neut bei der Bildung der Gesamtstrafe anwenden dürfen. Die Milderungsmög-

lichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB führt lediglich dazu, daß der Strafrahmen

für die betreffende Einzelstrafe ermäßigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des

§ 54 Abs. 1 und 2 StGB für die Bildung der Gesamtstrafe unverändert. Ledig-

lich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfanges

aller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270)

wird auch der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit Bedeutung erlan-

gen.

c) Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene außerordentli-

che Umfang der Entscheidungsgründe von 168 Seiten gibt Anlaß zu dem Hin-

weis, daß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe neben den für er-

wiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat

gefunden werden, nur solche Feststellungen enthalten müssen, die zum Ver-

ständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig sind. Überflüssige Ausführun-

gen zum Randgeschehen machen die Darstellung unübersichtlich und können

die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht Aufgabe des Re-

visionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen

diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Mit

der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlas-

sung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame

tatsächliche Umstände so festgestellt hat. So ist es beispielsweise nicht erfor-

derlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften vorausgehenden

Telefonüberwachungsmaßnahmen in allen Einzelheiten zu schildern und über

mehrere Seiten den Inhalt der geführten Telefongespräche wörtlich wiederzu-

geben.

VRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Miebach Miebach Winkler

Pfister Becker