BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 207/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2002 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere die
Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. Insoweit hat sein
Rechtsmittel auch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte seit seinem 16.
Lebensjahr Betäubungsmittel zu sich, zunächst gelegentlich Kokain, seit 1994
regelmäßig Heroin. Auch als er ab Ende 1997 zur Substitution Codeinsaft er-
hielt, konsumierte er weiter nebenher Heroin. In der Zeit von August 1998 bis
August 1999 lebte der Angeklagte aufgrund strenger Beaufsichtigung durch
seinen älteren Bruder weitgehend drogenfrei. Danach entzog er sich dieser
Aufsicht und nahm erneut Kokain und Heroin zu sich. Von Mai 2000 bis Febru-
ar 2001 verbüßte der Angeklagte zwei Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu
der er wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war. Nach seiner
Haftentlassung wurde er in ein Methadon-Programm aufgenommen. Trotz der
regelmäßigen Substitution mit Methadon konsumierte der Angeklagte, insbe-
sondere nach Streitigkeiten mit seiner Familie, nebenbei zumindest gelegent-
lich Kokain, so auch vor Begehung der den Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Straftaten. Auch nachdem er am 7. August 2001 nach
Kokainkonsum kollabiert war und eine Nacht im Krankenhaus verbringen
mußte, erwarb er bereits am folgenden Tag wieder Kokain und nahm davon
mehrere Konsumeinheiten zu sich.
Nach diesen Feststellungen liegt ein Hang des Angeklagten im Sinne
des § 64 StGB nahe. Ein Hang kann bereits bei einer eingewurzelten, durch
Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-
maß zu sich zu nehmen, gegeben sein. Zwar könnte der festgestellte Konsum
von Kokain allein möglicherweise nicht ausreichen, einen solchen Hang zu
bejahen. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß
dieses Betäubungsmittel nur der Beikonsum zu dem im Rahmen der Substituti-
on verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittel
im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.N.).
Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde,
deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das
Methadonprogramm eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ
1998, 414). Hinzu kommt, daß er vor beiden Taten trotz der Substitutionsbe-
handlung von seinen begrenzten Geldmitteln Kokain erwarb und sich davon
mehrere Konsumeinheiten spritzte.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur
der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbrin-
gungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhe-
bung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der beim Ang e-
klagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei
verneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-
ringere Strafen verhängt hätte.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann