Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 207/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die

Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere die

Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. Insoweit hat sein

Rechtsmittel auch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher

Prüfung nicht stand.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte seit seinem 16.

Lebensjahr Betäubungsmittel zu sich, zunächst gelegentlich Kokain, seit 1994

regelmäßig Heroin. Auch als er ab Ende 1997 zur Substitution Codeinsaft er-

hielt, konsumierte er weiter nebenher Heroin. In der Zeit von August 1998 bis

August 1999 lebte der Angeklagte aufgrund strenger Beaufsichtigung durch

seinen älteren Bruder weitgehend drogenfrei. Danach entzog er sich dieser

Aufsicht und nahm erneut Kokain und Heroin zu sich. Von Mai 2000 bis Febru-

ar 2001 verbüßte der Angeklagte zwei Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu

der er wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war. Nach seiner

Haftentlassung wurde er in ein Methadon-Programm aufgenommen. Trotz der

regelmäßigen Substitution mit Methadon konsumierte der Angeklagte, insbe-

sondere nach Streitigkeiten mit seiner Familie, nebenbei zumindest gelegent-

lich Kokain, so auch vor Begehung der den Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildenden Straftaten. Auch nachdem er am 7. August 2001 nach

Kokainkonsum kollabiert war und eine Nacht im Krankenhaus verbringen

mußte, erwarb er bereits am folgenden Tag wieder Kokain und nahm davon

mehrere Konsumeinheiten zu sich.

Nach diesen Feststellungen liegt ein Hang des Angeklagten im Sinne

des § 64 StGB nahe. Ein Hang kann bereits bei einer eingewurzelten, durch

Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-

maß zu sich zu nehmen, gegeben sein. Zwar könnte der festgestellte Konsum

von Kokain allein möglicherweise nicht ausreichen, einen solchen Hang zu

bejahen. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß

dieses Betäubungsmittel nur der Beikonsum zu dem im Rahmen der Substituti-

on verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittel

im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.N.).

Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde,

deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in das

Methadonprogramm eine Opiatabhängigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ

1998, 414). Hinzu kommt, daß er vor beiden Taten trotz der Substitutionsbe-

handlung von seinen begrenzten Geldmitteln Kokain erwarb und sich davon

mehrere Konsumeinheiten spritzte.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Daß nur

der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbrin-

gungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhe-

bung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der beim Ang e-

klagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei

verneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-

ringere Strafen verhängt hätte.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann