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BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 StR 120/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 120/02

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 16. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten richtet sich - bei rechtskräftigem Schuld-

und Strafausspruch - allein gegen die Nichtanordnung einer Unterbringung

nach § 64 StGB. Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit des

Rechtsmittels begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7;

BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; aA

Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR

StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa Beschlüsse

vom 28. November 1996 - 1 StR 494/96; vom 3. November 1998 - 1 StR

531/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR

665/96). Der Senat hält insoweit an seiner in BGHSt 28, 327, 330 ff. dargeleg-

ten Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall kam es auf die Rechtsfrage im

Ergebnis nicht an, weil die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten sich jedenfalls als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO

erweist.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf