Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 StR 120/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 16. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten richtet sich - bei rechtskräftigem Schuld-
und Strafausspruch - allein gegen die Nichtanordnung einer Unterbringung
nach § 64 StGB. Die Frage, ob es in diesem Fall an einer die Zulässigkeit des
Rechtsmittels begründenden Beschwer fehlt (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 38, 4, 7;
BGHR StGB § 64 Ablehnung 1; Beschl. vom 4. April 1985 - 5 StR 224/85; aA
Tolksdorf in Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753 ff.; Hanack in LR
StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 66), ist in der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs mehrfach offen gelassen worden (vgl. etwa Beschlüsse
vom 28. November 1996 - 1 StR 494/96; vom 3. November 1998 - 1 StR
531/98; vom 14. September 2000 - 4 StR 514/00; vom 8. Januar 1997 - 5 StR
665/96). Der Senat hält insoweit an seiner in BGHSt 28, 327, 330 ff. dargeleg-
ten Rechtsauffassung fest. Im vorliegenden Fall kam es auf die Rechtsfrage im
Ergebnis nicht an, weil die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten sich jedenfalls als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
erweist.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf