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BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 StR 191/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 191/02

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 ge-

mäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 5. Dezember 2001 und sein Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte nach

Verkündung des angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidi-

ger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser

Verzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-

ten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; BGHSt 46, 257 f.). Aus-

nahmsweise kann er allerdings wegen unzulässiger Willensbeeinflussung, et-

wa wenn er durch eine vom Gericht zu verantwortende Drohung oder Täu-

schung veranlaßt ist, unwirksam sein. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittel-

verzichts bei Drohung oder Irreführung durch den Pflichtverteidiger überhaupt

möglich wäre, kann offenbleiben. In der Empfehlung des Pflichtverteidigers,

das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revision der

Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine

Drohung noch eine Täuschung zu sehen, selbst wenn der Verteidiger von einer

zu erwartenden Freiheitsstrafe von acht Jahren gesprochen haben sollte und

dies nicht nur - was naheliegt - auf einem Hör- oder Übersetzungsfehler beruht

(der Antrag der Staatsanwaltschaft lautete auf fünf Jahre Gesamtfreiheitsstra-

fe). Daß sich der Angeklagte bei seiner daraufhin abgegebenen Verzichtserklä-

rung der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein will, ist nicht

glaubhaft. Er hat selbst angegeben, daß er das Urteil habe annehmen wollen.

Seine Behauptung, dennoch geglaubt zu haben, an diese Erklärung nicht ge-

bunden zu sein und eine Überprüfung in der Revisionsinstanz erreichen zu

können, entbehrt danach jeder Grundlage.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf