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BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 4 StR 141/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 141/02

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2002 gemäß §§ 44 Satz 1,

46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Ver-

säumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. No-

vember 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte

zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbe-

zeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Ge-

samtstrafen und die Aufrechterhaltung der Einziehung

mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

5. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Be-

täubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des

Amtsgerichts Köthen vom 17. Januar 2000, Auflösung der dort gebildeten Ge-

samtstrafe und Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es

ihn wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amts-

gerichts Bernburg vom 4. April 2000 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe

von zehn Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens oh-

ne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Hiergegen

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung ma-

teriellen Rechts rügt.

1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-

frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein

Verteidiger glaubhaft vorgetragen hat, an der Versäumung der Frist kein (Mit-)

Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel des Angeklagten zur Aufhebung

der beiden Gesamtstrafenaussprüche. Im übrigen erweist es sich als unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Die vom Landgericht gebildete (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und vier Monaten kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich

das angefochtene Urteil nicht dazu verhält, ob - wie es § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

voraussetzt - zum Zeitpunkt seines Erlasses die im Urteil des Amtsgerichts

Köthen vom 17. Januar 2000 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mona-

ten, deren zugrundeliegende Einzelstrafen das Landgericht nach § 55 Abs. 1

StGB einbezogen hat, noch nicht vollstreckt war (zum entsprechenden Darle-

gungserfordernis vgl. BGH NStE Nr. 10 zu § 55 StGB; Tröndle/Fischer StGB

50. Aufl. § 55 Rdn. 6). Eine revisionsrechtliche Überprüfung ist daher dem Se-

nat insoweit nicht möglich. Zwar enthalten die Urteilsgründe (UA 9) den Hin-

weis, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Köthen vom 7. März 2001 im vor-

liegenden Verfahren die Untersuchungshaft zur Vollstreckung dieser Ge-

samtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe von ebenfalls acht Monaten aus dem

Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 4. April 2000 unterbrochen worden ist.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts rechtfertigt dies aber

- insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 454 b Abs. 2 StPO - nicht

schon den sicheren Schluß, daß damit die Gesamtstrafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Köthen zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Urteils

am 29. November 2001 bereits vollständig vollstreckt und damit nicht mehr

einbeziehungsfähig war.

b) Auch die (zweite) Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kann nicht

bestehen bleiben.

War die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köthen vom

17. Januar 2000 zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht

erledigt, so hätte auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg

vom 4. April 2000 (Tatzeit: Januar 1999) in die erste Gesamtstrafe einbezogen

werden müssen, mit der Folge, daß die zweite Gesamtstrafe fehlerhaft wäre

und statt ihrer infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Köthen

vom 17. Januar 2000 (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 9) aus den

Einzelstrafen für die Taten vom 8. März 2000 (Diebstahl, Tat 8 des Urteils) und

vom 20. Juli 2000 (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tat 9 des Urteils) eine Ge-

samtstrafe hätte gebildet werden müssen.

Aber auch unter der Voraussetzung, daß die Gesamtstrafe aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Köthen vom 17. Januar 2000 zum Zeitpunkt des Urteil-

serlasses bereits vollständig verbüßt war, erweist sich die Gesamtstrafenbil-

dung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall hätte, da eine durch Vollstreckung der

verhängten Strafe erledigte Vorverurteilung keine Zäsurwirkung mehr zu ent-

falten vermag (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 13)

aus den Einzelstrafen für die Taten 1 bis 7 des Urteils (Tatzeiten: Ende 1997

bis Juli 1998) und aus der Einzelstrafe für die Tat 8 des Urteils (Tatzeit: 8. März

2000) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bernburg

vom 4. April 2000 eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Die verbleiben-

de Einzelstrafe für die Tat 9 des Urteils (Tatzeit: 20. Juli 2000) würde - wie bis-

her - als solche bestehen bleiben.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die fe h-

lerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit

der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann