BGH Versäumnis-urteil vom 19.06.2002 – IV ZR 270/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
IV ZR 270/00
Verkündet am: 19. Juni 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Der Anteil an einer nicht auseinandergesetzten fortgesetzten ehelichen Vermö- gensgemeinschaft nach FamGB/DDR ist nicht übertragbar. Dagegen kann der Anspruch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben abgetreten werden.
BGH, Versäumnis-Urteil vom 19. Juni 2002 - IV ZR 270/00 - Kammergericht LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Juni 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26.
Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin
vom
4. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zi-
vilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 17. August
1999 teilweise geändert.
Die Klage wird - unter Aufhebung des landgerichtlichen
Versäumnis-Teilurteils vom 15. Januar 1999 auch inso-
weit - insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von
400.000 DM, den sie in Erfüllung eines "Anteilsübertragungs- und Erb-
teilskaufvertrags" an ihn gezahlt hat.
Die an die Klägerin übertragenen Rechte stammten ursprünglich
von B. K. Diese hatte mit H. K. in ehelicher Vermögensgemeinschaft
nach dem Familiengesetzbuch der DDR (FamGB) gelebt, die im wesent-
lichen ein Grundstück in B.-W. umfaßte. H. K. verstarb am 18. Februar
1989. Er wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter, C. Ho., zu glei-
chen Teilen beerbt. B. K. veräußerte gemäß notariellen Urkunden vom
27. Februar 1992 ihren hälftigen Erbteil und ihren "Miteigentumsanteil"
an dem Grundstück an den Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom
2. Dezember 1993 trat sie ihren Erbteilsanspruch und ihren "Anspruch
aus der Vermögensgemeinschaft [mit] meinem verstorbenen Ehemann"
an den Beklagten ab. Die Abtretung nahm der Beklagte mit notarieller
Urkunde vom 2. März 1995 an. An dem Beurkundungstermin nahm auch
B. K. teil, die sich auf ihr vorangegangenes Angebot bezog. Beide Par-
teien erklärten nachfolgend:
"Wir sind uns darin einig, daß der hälftige Anteil der Er- schienenen zu 1) an der Vermögensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann und der 1/2-Erbanteil an seinem Nachlaß mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Erschie- nenen zu 2) übergeht."
Mit notariellen Urkunden vom 17. Januar 1995, 4. Mai 1995 und
13. Juni 1995 übertrug C. Ho. gegen Zahlung von 100.000 DM der Klä-
gerin ihren hälftigen Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit dem ver-
storbenen H. K. und ihren 1/2 Erbanteil an seinem Nachlaß. Am 10. Mai
1995 ließen die Klägerin und der Beklagte den streitbefangenen "An-
teilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrag" beurkunden unter Bezug-
nahme auf den notariellen Vertrag vom 2. Dezember 1993/2. März 1995
zwischen dem Beklagten und B. K.
B. K. verstarb im Dezember 1996 und wurde von ihrer Stieftochter
C. Ho. testamentarisch beerbt. Am 28. Juli 1998 schlossen C. Ho. und
die Klägerin eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung, in der es
heißt:
"Frau C. Ho. und Frau G. L. sind sich über die Auflösung der unter den Erben der Eheleute H. und B. K. fortgesetz- ten ehelichen Vermögensgemeinschaft einig, setzen sich hiermit auseinander und beenden die Vermögensgemein- schaft."
Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von 141.000 DM an C.
Ho. zur Abgeltung ihrer Anteile an der fortgesetzten Vermögensgemein-
schaft und dem Nachlaß, sowie dazu, sie von "Ansprüchen Dritter im Z u-
sammenhang mit der Erbschaft und der beendeten Vermögensgemein-
schaft" freizustellen. Den Freistellungsanspruch trat C. Ho. später an den
Beklagten ab. Die Klägerin wurde am 23. August 1999 als Alleineigentü-
merin in das Grundbuch eingetragen.
Sie hält den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag für nichtig.
Sie hat neben der Herausgabe des erlangten Kaufpreises Schadenser-
satz in Höhe von 20.000 DM begehrt, da sie das Grundstück weiterver-
äußert habe und ihrerseits Ansprüchen des Erwerbers ausgesetzt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 400.000 DM verur-
teilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des
Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Ver-
pflichtung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und die in
zweiter Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den von C. Ho. an
den Beklagten abgetretenen Ansprüchen in Höhe von 96.666,67 DM
durchgreifen lassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine Ab-
weisung des gesamten Klaganspruchs.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter teilweiser Aufhebung
der angegriffenen Entscheidung zur vollständigen Klagabweisung. Hier-
über war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu
entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Par-
teien am 10. Mai 1995 geschlossene Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig,
soweit er den Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft betrifft.
Die objektive Unmöglichkeit beruhe darauf, daß ein solcher Anteil nicht
abgetreten werden könne, solange eine Auseinandersetzung der Ge-
meinschaft nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe bereits von B. K. aus die-
sem Grunde keine Rechte erwerben können, so daß er nicht in der Lage
gewesen sei, diese an die Klägerin weiterzugeben. Die Nichtigkeit erfas-
se indes nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit. Es sei im Rahmen des
§ 139 BGB davon auszugehen, daß der Vertrag bezüglich des Nachlaß-
anteils, der habe übertragen werden können, auch ohne den Anteil an
der Vermögensgemeinschaft geschlossen worden wäre. Der Klägerin sei
daran gelegen gewesen, neben dem Eigentumsanteil von C. Ho. auch
den weiteren Miteigentumsanteil zu erwerben, um das gesamte Grund-
stück an Dritte weiterveräußern zu können. Ihr sei es darum gegangen,
die Rechte dort zu erwerben, wo sie sich tatsächlich befunden hätten.
Der auf den unwirksamen Teil des Vertrages entfallene Kaufpreis betra-
ge 2/3 von 400.000 DM. Die sich daraus ergebene Bereicherungsforde-
rung in Höhe von 266.666,67 DM sei in Höhe von 96.666,97 DM durch
die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe gegen
C. Ho. als Erbin der B. K. einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des
an diese geleisteten Kaufpreises. C. Ho. habe insoweit einen Freistel-
lungsanspruch gegen die Klägerin gehabt, diesen aber an den Beklagten
abgetreten, so daß sich in dessen Person der Freistellungsanspruch in
einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin gewandelt
habe.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ausgangspunkt richtig ist, daß eine Verfügung über den An-
teil an einer beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten ehelichen
Vermögensgemeinschaft unwirksam ist.
a) Die Eheleute H. und B. K. lebten in der früheren DDR im ge-
setzlichen Güterstand gemäß §§ 13, 39 FamGB. Da H. K. vor dem Wirk-
samwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 verstorben ist, bleibt für die
Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens
der
Ehegatten
das
vormalige
Recht
maßgebend
(vgl.
MünchKomm/Gernhuber, Art. 234 §§ 4, 4a EGBGB Rdn. 32 a.E. BGH,
Urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 unter 1 für
die Beendigung durch Scheidung). Auf dieser Grundlage ist die eheliche
Vermögensgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft einzuordnen
(BGHZ 141, 307, 310). Ihre Auseinandersetzung ist nach dem Tode des
H. K. zunächst unterblieben. Sie wurde statt dessen zwischen seinen Er-
ben, B. K. und C. Ho., zur einen Hälfte und dem überlebenden Ehegat-
ten, B. K., zur anderen Hälfte fortgesetzt.
b) Vor erfolgter Auseinandersetzung ist der Anteil an einer Ge-
samthandsgemeinschaft nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 10. Mai
1966 - V ZR 174/63 - LM BGB § 1487 Nr. 1 unter 1; Erman/Heckelmann,
BGB 10. Aufl. § 1419 Rdn. 2; Staudinger/Thiele, BGB 13. Bearb. [2000]
Rdn. 2, 3). Davon ist kraft gesetzlicher Anordnung (§ 2033 BGB) nur die
Verfügung des Mitglieds einer Erbengemeinschaft über seinen Anteil am
Nachlaß ausgenommen. Selbst eine auf den Nachlaßgegenstand - wie
hier auf den in den Nachlaß fallenden Anteil an der ehelichen Vermö-
gensgemeinschaft - bezogene Verfügungsbeschränkung steht dem nicht
entgegen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO; Staudinger/Werner,
13. Bearb. [1995] § 2033 BGB Rdn. 9). B. K. hatte daher bei Abschluß
des notariellen Vertrages mit dem Beklagten am 2. März 1995 ein Verfü-
gungsrecht über ihren Erbteil, nicht hingegen über ihren außerhalb der
Erbengemeinschaft stehenden Anteil an der ehelichen Vermögensge-
meinschaft.
2. Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, daß die Verei n-
barung zwischen B. K. und dem Beklagten nicht den mit einer Verfü-
gungsbeschränkung belegten Anteil an der ehelichen Vermögensge-
meinschaft zum Gegenstand hatte, sondern lediglich ihren aus der Aus-
einandersetzung der Gemeinschaft folgenden Anspruch. Das ergibt eine
Auslegung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März 1995. Da
das Berufungsgericht eine Interpretation der beiden notariellen Urkunden
unterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil
vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter I 2 c).
Der Anspruch eines an einer Gesamthandsgemeinschaft Beteilig-
ten auf das, was sich für ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird,
kann abgetreten werden. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfü-
gung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine künftige Forde-
rung zum Gegenstand hat, welche den Abschluß der Auseinanderset-
zung voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 2.; Staudin-
ger/Thiele, aaO Rdn. 12; MünchKomm/Kanzleiter, aaO). Bereits nach
dem Wortlaut der Urkunde vom 2. Dezember 1993 hat B. K. darin nicht
über ihren Anteil an der ehelichen Vermögensgemeinschaft verfügen
wollen, sondern ausdrücklich nur über ihren Anspruch aus der - schon
beendeten, aber noch auseinanderzusetzenden - Vermögensgemein-
schaft. Auf dieses, eingangs der Urkunde vom 2. März 1995 in Bezug
genommene Angebot zielt die Annahme des Beklagten. Die daran an-
schließende Erklärung der Parteien, sie seien darüber einig, daß der
hälftige Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit sofortiger dinglicher
Wirkung übergehe, hat demgegenüber keine eigenständige Bedeutung.
Denn der dingliche, auf das spätere Auseinandersetzungsguthaben be-
zogene Erwerbstatbestand war bereits durch die vorangegangene An-
nahme des Beklagten abgeschlossen.
3. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den zwischen den Par-
teien am 10. Mai 1995 geschlossenen Vertrag.
a) Zwar ist im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin
neben der Übertragung des Erbteils auch die des Anteils an der Vermö-
gensgemeinschaft beurkundet. Die Urkunde bezieht sich jedoch auf die
vorangegangene notarielle Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/2. März
1995. Da sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat,
kann auch die Urkunde vom 10. Mai 1995 vom Senat eigenständig aus-
gelegt werden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist
dahingehend aufzufassen, daß der Beklagte der Klägerin mit deren Ei n-
verständnis das an Rechten übertragen wollte, was er zuvor von B. K.
erhalten hatte. Für dieses Verständnis spricht die Feststellung des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin habe die Rechte dort erwerben wollen, wo
sie sich tatsächlich befunden hätten, also im Zweifel das, was beim Be-
klagten an Rechten vorhanden war, ebenso wie der Beklagte im Zweifel
nur das veräußern wollte, was ihm seinerseits an Rechten zuvor von B.
K. übertragen worden war.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag
daher nicht teilweise unwirksam. Er ist, auch soweit es um den Anspruch
aus der fortgesetzten ehelichen Vermögensgemeinschaft geht, auf die
Übertragung der Rechte gerichtet, die der Beklagte am 10. Mai 1995 in-
nehatte. Das verpflichtende Geschäft wäre nur dann nichtig gewesen,
wenn es eine Verfügung über den Anteil an der ehelichen Vermögens-
gemeinschaft beinhaltet hätte. Das aber war, wie die Auslegung der Ver-
einbarung vom 10. Mai 1995 ergibt, gerade nicht der Fall. Ob eine Nich-
tigkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf § 306 BGB (Stau-
dinger/Thiele, aaO Rdn. 14; MünchKomm/Kanzleiter, aaO) oder auf
§ 134 BGB (BGH, Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 1; Erman/Heckel-
mann, aaO) beruht hätte, kann demgemäß dahingestellt bleiben.
c) Eine Verpflichtung des Beklagten, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB einen Kaufpreisanteil von 266.666,67 DM an die Klägerin zurückzu-
zahlen, besteht somit nicht. Auf die vom Berufungsgericht erörterte
Hilfsaufrechnung kommt es nicht mehr an.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf