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BGH Urteil vom 19.06.2002 – XII ZR 211/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Juli 1999

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für

das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe von

Gewerberäumen sowie die Zahlung rückständigen Mietzinses.

Die Klägerin vermietete an den Beklagten Gewerberäume zum Betrieb

eines Café/Bistro. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen eines

behaupteten Verstoßes der Klägerin gegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot

von der Zahlung des Mietzinses nach § 537 BGB a.F. teilweise befreit war oder

ob ihm gegenüber der Mietzinsforderung ein Zurückbehaltungsrecht zustand.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

ihr stattgegeben und festgestellt, daß die Beschwer des Beklagten nicht mehr

als 60.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Ober-

landesgericht abgesehen.

Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Beschwer auf mehr als

60.000 DM festgesetzt und seine Revision angenommen, mit der er sein

Klagabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstel-

lung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache

als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen,

nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als

60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil kei-

nen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur

Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen wer-

den kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu-

grunde gelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993

- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der

Aufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwen-

dung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft wer-

den kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der

aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungs-

gründen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - NJW-

RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.

Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen

bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat

von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil

vom 12. Mai 1993 aaO).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Vézina