BGH Beschluß vom 19.06.2002 – XII ZR 5/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
27. November 2001 auf über 60.000 DM (= 30.677,51 €) festz u-
setzen, werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen Miet-
zinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von
67.926,50 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es
hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien
sei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar
1998 beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich ge-
schuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten
verurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hin-
aus, an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist
der Ansicht, die Kündigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Miet-
verhältnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden.
Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, be-
antragt, die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene Beschwer
auf 143.507,84 DM
(=73.374,39 €), hilfsweise auf über 60.000 DM
(= 30.677,51 €) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Anna
h-
me des Berufungsgerichts, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom
30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, würde dieses - sollte die Ent-
scheidung rechtskräftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit Ab-
lauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Kläger habe bereits mit Schreiben
vom 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe
von 252.350 DM geltend gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht zu-
grunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der Mietzins
für ein Jahr (86.520 DM) hinzuzurechnen.
II.
Die nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässigen Anträge auf Höher-
setzung der Beschwer sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wert
der Beschwer des Beklagten zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt.
1. Die Beschwer des Beklagten besteht darin, daß ihn das Berufungsge-
richt verurteilt hat, über den rechtskräftig vom Landgericht zugesprochenen Be-
trag hinaus an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Für die Anwendung
des § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessung
der Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn
sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden
Mietverhältnisses streiten (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8
Rdn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4).
2. Dadurch, daß das Berufungsgericht die Kündigung des Beklagten vom
30. Dezember 1997 für unwirksam hält und vom (Fort-)Bestehen des Mietver-
trages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Beklagte nicht
zusätzlich beschwert.
Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt
der angefochtenen Entscheidung maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluß vom
16. April 1996 - IX ZR 302/95 - MDR 1996, 960). Das Berufungsgericht hatte
über die Wirksamkeit der obengenannten Kündigung bzw. den Bestand des
Mietverhältnisses nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung hierüber kann
daher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BGHZ 94, 29, 33).
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Vézina