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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 240/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
beschlossen:
Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Beschlüsse der Zi- vilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar und 25. Fe- bruar 2002 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Soweit die Rechtsbehelfe als Rechtsbeschwerden zu verstehen sein sollten, sind sie nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts nicht zuge- lassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Ge- setzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). In Betracht kommt allein eine auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Gegenvorstel- lung zum Landgericht als dem entscheidenden Gericht (BGH aaO).
Beschwerdewert: 3.000 DM (1.533,88 €).
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser