BGH Beschluß vom 20.06.2002 – IX ZB 56/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AVAG § 17; ZPO § 551 Nr. 7 a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 n.F.)
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen
Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit
gesetzmäßigen Gründen versehen.
BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März
2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu
erheben.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die so-
fortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluß des Landgerichts
vom 24. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
angefochtene Beschluß sei gemäß § 5 Abs. 1 AVAG vom Vorsitzenden der Zi-
vilkammer erlassen worden. Durch Bestätigung des Landgerichts St. Pölten sei
nachgewiesen, daß die Klage der Schuldnerin im Rechtshilfeweg am 12. März
1998 zugestellt worden sei. Jedenfalls aufgrund einer Rückabtretung sei die
Gläubigerin berechtigt, die Vollstreckung zu betreiben.
II.
Damit ist der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde zutref-
fend rügt, nicht mit Gründen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG (in der seit
1. März 2001 maßgeblichen Fassung) versehen. Dies nötigt zu seiner Aufhe-
bung gemäß § 17 Abs. 3 AVAG (entsprechend Abs. 2 Satz 2 n.F.) i.V.m. § 551
Nr. 7 ZPO a.F. (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F.).
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-
geblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG
NZI 2000, 434; OLG Köln ZInsO 2000, 393 f; OLG Celle NZI 2001, 596 f; vgl.
BGHZ 73, 248, 251; Senatsurt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM
2000, 2437 f). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem-
jenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat
(§ 17 Abs. 2 AVAG a.F.; nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG n.F. i.V.m. § 577
Abs. 2 Satz 1, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu ei-
ner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerde-
gerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im
zivilprozessualen Sinne.
Im vorliegenden Falle lassen die Ausführungen des Beschwerdegerichts
nicht einmal den Streitgegenstand erkennen. Weder der Antrag der Gläubigerin
noch das - anscheinend - zu vollstreckende Erkenntnis sind bezeichnet. Auf der
Grundlage welches zwischenstaatlichen Vertrages die inhaltliche Prüfung vor-
zunehmen ist, bleibt offen. Dementsprechend sind zugleich die inhaltlichen
Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung unklar. Auch die Begründung
des angefochtenen Beschlusses gibt darüber keinen Aufschluß.
In welchem Umfang das Beschwerdegericht auf erstinstanzliche Fest-
stellungen oder bestimmte Aktenbestandteile bezug nehmen darf (vgl. § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn
der angefochtene Beschluß verweist nicht auf anderweitig festzustellende Tat-
sachen. Auch enthält die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
- insoweit in Übereinstimmung mit § 7 AVAG in der im Jahre 2000 geltenden
Fassung - keine Begründung.
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8
GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht zu erheben sind.
Kirchhof
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser