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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZR 24/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die Beschwer des Klägers durch das Schlußurteil des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember

2001 wird auf 64.415,60 DM (32.935,17 Euro) festgesetzt.

Gründe

Das Berufungsgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 4. September 2001

die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 87.734,63 DM sowie die Fest-

stellung der Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von weiteren 14.960,37 DM

unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die vom Beklagten erklärte

Hilfsaufrechnung gestellt. Anschließend hat der Kläger beantragt, das Vorbe-

haltsurteil für vorbehaltslos zu erklären.

Durch das angefochtene Schlußurteil vom 11. Dezember 2001 wurde der

Beklagte zur Zahlung von 23.319,03 DM verurteilt; daneben hat das Berufungs-

gericht die beantragte Feststellung der Erledigung getroffen. Die Verurteilung

des Beklagten bleibt damit um

87.734,63 DM

- 23.319,03 DM

64.415,60 DM

hinter dem zurück, was der Kläger beantragt hat. In dieser Höhe ist er be-

schwert.

Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger sei mit weniger als

60.000 DM beschwert, weil er "in den nach eigener Aufrechnung und Erledi-

gungserklärung aufrechterhaltenen Hauptantrag Zinsen mittelbar eingerechnet

hat, indem er in erster Linie mit seinem bis zum Eintritt der Aufrechnungslage

entstandenen Zinsanspruch aufrechnet und deshalb seine Klagehauptforderung

nur um diesen Zinsbetrag vermindert kürzt". Diese Begründung ist, wie der Klä-

ger mit Recht beanstandet, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat in seine

Hauptforderung keine Zinsen oder sonstige Nebenforderungen, die gemäß § 4

ZPO bei der Feststellung der Beschwer unberücksichtigt zu bleiben haben, ein-

gerechnet. Die Aufrechnung seitens des Klägers kann dessen Beschwer nicht

beeinflussen. Hat er mit Zinsforderungen aufgerechnet, ist das für die Beschwer

unerheblich, weil Zinsen neben der Hauptforderung den Wert der Klage nicht

erhöhen. Hat der Kläger mit einem Teil der Hauptforderung aufgerechnet, ist

dies für die Beschwer irrelevant, solange er seinen Antrag nicht entsprechend

anpaßt. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat seine Hauptforderung insbeson-

dere nicht um den Betrag von 23.165,53 DM vermindert, den das Berufungsge-

richt als "verbraucht" angesehen hat.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser