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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – V ZR 367/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 367/01

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichthofes

Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2001

wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Etwaige

Bereicherungsansprüche hinsichtlich der verbleibenden Differenz zum

Verkehrswert des Wohnungseigentums macht der Beklagte nach den

unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.018,96 €

Wenzel

Krüger

Klein

Lemke Gaier