Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.06.2002 – V ZR 367/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichthofes
Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2001
wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Etwaige
Bereicherungsansprüche hinsichtlich der verbleibenden Differenz zum
Verkehrswert des Wohnungseigentums macht der Beklagte nach den
unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 45.018,96 €
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke Gaier