BGH Beschluss vom 20.06.2002 – V ZR 99/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Beschwer nach §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO a.F. entsprechend den Angaben der Parteien auf 50.000 DM festgesetzt.
Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf.
Das vorgelegte Gutachten ist nicht geeignet, eine höhere Beschwer dar-
zutun. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Lage des Grundstücks,
durch die sich - wie der Gutachter formuliert hat - ein durchschnittlicher Kauf-
interessent bei einem "Blick auf das Gebäude der Liedertafel und durch die
Kenntnis der gelegentlichen Veranstaltungen vom Kauf des Anwesens" ab-
schrecken läßt. An dieser Situation ändert sich nichts Wesentliches, wenn dem
Kaufinteressenten bekannt ist, daß der Kläger in einem Rechtsstreit die Ein-
haltung bestimmter Lärmpegel durchgesetzt hat. Auch dann ist der Wert des
Anwesens durch die Möglichkeit erheblicher Lärmimmissionen gemindert, de-
nen ein potentieller Käufer gegebenenfalls mit Hilfe aufwendiger Vollstrek-
kungsbemühungen entgegenwirken müßte.
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke
Gaier