Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2002 – V ZR 99/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2002 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung der Beschwer wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat die Beschwer nach §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1

ZPO a.F. entsprechend den Angaben der Parteien auf 50.000 DM festgesetzt.

Einen Ermessensfehler zeigt die Revision nicht auf.

Das vorgelegte Gutachten ist nicht geeignet, eine höhere Beschwer dar-

zutun. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Lage des Grundstücks,

durch die sich - wie der Gutachter formuliert hat - ein durchschnittlicher Kauf-

interessent bei einem "Blick auf das Gebäude der Liedertafel und durch die

Kenntnis der gelegentlichen Veranstaltungen vom Kauf des Anwesens" ab-

schrecken läßt. An dieser Situation ändert sich nichts Wesentliches, wenn dem

Kaufinteressenten bekannt ist, daß der Kläger in einem Rechtsstreit die Ein-

haltung bestimmter Lärmpegel durchgesetzt hat. Auch dann ist der Wert des

Anwesens durch die Möglichkeit erheblicher Lärmimmissionen gemindert, de-

nen ein potentieller Käufer gegebenenfalls mit Hilfe aufwendiger Vollstrek-

kungsbemühungen entgegenwirken müßte.

Wenzel

Krüger

Klein

Lemke

Gaier