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BGH Beschluss vom 21.06.2002 – 2 StR 163/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/02

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der

49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - ent-

fällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesan-

walts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen

Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf