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BGH Beschluss vom 21.06.2002 – 2 StR 163/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2002 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der
49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - ent-
fällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesan-
walts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf