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BGH Urteil vom 21.06.2002 – V ZR 177/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Juni 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit von dem Streithelfer beurkundetem Kaufvertrag vom 16. August
1995 erwarb der Beklagte die Grundstücke Flurstück Nr. 416 und 421 "B.
" für 700.000 DM. Mit ebenfalls von dem Streithelfer beur-
kundetem weiteren Vertrag vom 15. September 1995 trat der Beklagte seine
Anwartschaftsrechte aus dem ersten Vertrag an den Kläger ab. Dieser plante
die Wiedererrichtung eines Wasserkraftwerks, was dem Beklagten bekannt
war. In § 2 Ziff. 4 des Vertrags heißt es, daß der Übernehmer (Kläger) von dem
Vertrag zurücktreten kann, wenn er nicht die Genehmigung zur Inbetriebnahme
der Wasserkraftstromanlage erhält.
Der Kläger zahlte den Kaufpreis und wurde am 22. April 1997 als Ei-
gentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997
erklärte er den Rücktritt von dem Vertrag, weil das vertraglich vorausgesetzte
Wasserkraftwerk nicht genehmigungsfähig sei und der Beklagte bei den Ver-
tragsverhandlungen falsche Angaben über die wasserphysikalischen Werte
des Flurstücks Nr. 416 gemacht habe.
Der Kläger hat zunächst Rückzahlung eines Kaufpreisteils (50.000 DM)
Zug um Zug gegen Rückübertragung eines 1/20-Miteigentumsanteils verlangt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung mit der Maßgabe statt-
gegeben, daß der Teilbetrag nur Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertra-
gung der gesamten Flurstücke 416 und 421 zu zahlen sei. Auf die Berufungen
der Parteien und des Streithelfers hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel
des Klägers, der zuletzt die Zahlung von 65.000 DM gegen Rückübertragung
eines 65/1.000-Miteigentumsanteils beantragt hatte, zurückgewiesen, das
landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hier-
gegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Rücktrittserklärung für unwirksam, weil ein
negativer Genehmigungsbescheid nicht vorliege. Eines solchen bedürfe es nur
dann nicht, wenn auf dem Flurstück Nr. 416 überhaupt keine Anlage wieder
betrieben werden könnte, ein Genehmigungsverfahren also aussichtslos wäre.
Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden. Das zuständige Landratsamt
habe mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 zwar den Standpunkt vertreten,
daß die Errichtung einer Wasserkraftanlage als Neuerrichtung zu behandeln
sei, dagegen aber aus Sicht des Naturschutzes ganz erhebliche Bedenken be-
stünden. Wie die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörden ausfallen
und ein eventuelles verwaltungsgerichtliches Verfahren ausgehen werde, sei
jedoch völlig offen. Der Kläger habe schließlich auch unter dem Gesichtspunkt
der Gewährleistungshaftung oder eines Verschuldens bei Vertragsschluß kei-
nen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.
II.
Dies hält der Revision nicht stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beru-
fungsgerichts, daß ein förmliches Genehmigungsverfahren dann nicht durch-
geführt werden müsse, wenn der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf dem
Flurstück Nr. 416 überhaupt nicht genehmigungsfähig sei. Nicht zu folgen ist
dagegen der Ansicht, daß hiervon nicht ausgegangen werden könne, weil völlig
offen sei, wie die endgültige Entscheidung der Behörden und der Verwaltungs-
gerichte ausfalle. Kommt es nämlich auf die materielle Genehmigungsfähigkeit
an, hat diese das Zivilgericht selbst zu prüfen, wenn die Partei, wie hier der
Kläger, diese verneint, sei es, weil es nicht um die Wiederinbetriebnahme einer
"Altanlage" gehe, sei es, weil die Anlage in der Schutzzone 1 des Naturparks
liege. Dieser Prüfung kann sich das Berufungsgericht nicht mit dem Hinweis
darauf entziehen, daß völlig offen sei, wie die zuständigen Behörden und im
Anschluß die Verwaltungsgerichte entscheiden würden. Hierauf käme es nur
dann an, wenn die Parteien die Durchführung des förmlichen Verwaltungsver-
fahrens als Voraussetzung eines Rücktrittsrechts vereinbart hätten. So hat das
Berufungsgericht aber die Rücktrittsklausel zu Recht nicht ausgelegt.
2. Nach alledem hat das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur Prüfung der materiellen Genehmi-
gungsfähigkeit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei
auch festzustellen haben, auf welche Anlage sich das in § 2 Ziff. 4 des Vertra-
ges vereinbarte Rücktrittsrecht bezieht, weil die Genehmigungsfähigkeit erst
geklärt werden kann, wenn feststeht, welche Anlage genehmigt werden sollte.
Sind die Parteien, was das Berufungsgericht für möglich hält, bei Vertrags-
schluß davon ausgegangen, daß die dem Kläger überreichten, den Betrieb e i-
ner Wasserkraftanlage auf dem Flurstück Nr. 417 betreffenden Unterlagen sich
auf das Kaufobjekt (Flurstück Nr. 416) bezogen, so ist nach dem übereinstim-
menden Willen der Parteien, jedenfalls aber nach dem objektiven Erklärungs-
wert ihres Verhaltens davon auszugehen, daß der Rücktritt von der Genehmi-
gungsfähigkeit einer solchen Anlage auf dem Kaufgrundstück abhängen sollte.
Auch hierzu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Berufungsgericht.
Wenzel
Krüger
Klein
Lemke
Gaier