BGH Beschluss vom 24.06.2002 – II ZR 126/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigentü-
mer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der Br.straße in B. und bil-
deten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine Wohnungseigentümer-
gemeinschaft.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz we-
gen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerbli-
chen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätet
vorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen
in Höhe
von
insgesamt
115.000,00 DM in Anspruch.
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur Begrün-
dung der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002
verlängert.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Kläger den Antrag auf Beiord-
nung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.
II.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
a) Die Kläger haben schon ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung
bereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt (BGH, Beschl. v.
27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftra-
gungen regelmäßig nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999
- VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).
b) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es im Hin-
blick auf eine künftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem ab-
lehnenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Ein Antrag auf Beschlußfa s-
sung zu diesem Punkt war in der Eigentümerversammlung vom 16. März 1992
nicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Mei-
nungsäußerung der Miteigentümer vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutref-
fend wäre, nicht dazu geeignet ist, für sich allein eine Haftung der Wohnungsei-
gentümer zu begründen. Zudem haben die Kläger auch nicht substantiiert dar-
gelegt und unter Beweis gestellt, daß sie bei Gestattung einer gewerblichen
Nutzung tatsächlich einen höheren Kaufpreis für die Wohnung erzielt hätten.
bb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger ge-
gen die Beklagten wegen der zunächst unterlassenen Mängelbeseitigung läßt
Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaßes des entstan-
denen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und später mit einem Ge-
samtaufwand von 8.855,00 DM brutto beseitigt wurde, von dem überdies nur
ein Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung ge-
langen konnte, daß die Kläger dadurch gehindert waren, einen höheren Kauf-
preis für die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfügi-
ge Schaden vollauf durch die Reparaturkostenrücklage gedeckt war.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke