Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2002 – II ZR 126/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Bestellung eines Notanwalts für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Kläger waren bis zur Veräußerung am 17. Dezember 1996 Eigentü-

mer einer Altbauwohnung im Erdgeschoß in der Br.straße in B. und bil-

deten mit den Beklagten Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 9 eine Wohnungseigentümer-

gemeinschaft.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz we-

gen einer Ankündigung der übrigen Miteigentümer, sie würden einer gewerbli-

chen Nutzung der Eigentumswohnung nicht zustimmen, sowie wegen verspätet

vorgenommener Unterhaltungsmaßnahmen

in Höhe

von

insgesamt

115.000,00 DM in Anspruch.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Frist zur Begrün-

dung der Revision wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2002 bis 28. Juni 2002

verlängert.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 haben die Kläger den Antrag auf Beiord-

nung eines Anwalts für die Revisionsinstanz gestellt.

II.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß

die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig

oder aussichtslos erscheint.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Die Kläger haben schon ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung

bereiten Anwalt zu finden, nicht substantiiert dargelegt (BGH, Beschl. v.

27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ist dazu die Darlegung von zwei erfolglosen Beauftra-

gungen regelmäßig nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999

- VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).

b) Zudem ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.

aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es im Hin-

blick auf eine künftige gewerbliche Nutzung der Wohnung bereits an einem ab-

lehnenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft. Ein Antrag auf Beschlußfa s-

sung zu diesem Punkt war in der Eigentümerversammlung vom 16. März 1992

nicht gestellt worden. Damit lag nicht mehr als eine noch unverbindliche Mei-

nungsäußerung der Miteigentümer vor, die, auch wenn sie rechtlich unzutref-

fend wäre, nicht dazu geeignet ist, für sich allein eine Haftung der Wohnungsei-

gentümer zu begründen. Zudem haben die Kläger auch nicht substantiiert dar-

gelegt und unter Beweis gestellt, daß sie bei Gestattung einer gewerblichen

Nutzung tatsächlich einen höheren Kaufpreis für die Wohnung erzielt hätten.

bb) Auch die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs der Kläger ge-

gen die Beklagten wegen der zunächst unterlassenen Mängelbeseitigung läßt

Rechtsfehler nicht erkennen. Angesichts des geringen Ausmaßes des entstan-

denen Schadens, der keine tragenden Teile betraf und später mit einem Ge-

samtaufwand von 8.855,00 DM brutto beseitigt wurde, von dem überdies nur

ein Teil auf das Sondereigentum entfiel, ist es aus revisionsrechtlicher Sicht

nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung ge-

langen konnte, daß die Kläger dadurch gehindert waren, einen höheren Kauf-

preis für die Wohnung zu erzielen. Das gilt um so mehr, als der eher geringfügi-

ge Schaden vollauf durch die Reparaturkostenrücklage gedeckt war.

Röhricht Hesselberger Henze

Kraemer Münke