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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 1 StR 188/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 188/02

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht

mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständi-

gen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A. ,

dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptver-

handlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten einge-

hend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging

hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer

paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht

- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter

psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser

Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch

kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es

angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Um-

stände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-

lichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein

könnte.

Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrneh-

mungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegan-

gen, der Geschädigte T. ziehe seinerseits eine Waffe,

nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Fest-

stellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Ange-

klagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und

durchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt und damit

diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T.

befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die

ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provo-

zierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.

Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch

dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Um-

stände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen recht-

mäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).

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