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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 1 StR 188/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständi-
gen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A. ,
dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptver-
handlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten einge-
hend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging
hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer
paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht
- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter
psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser
Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch
kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es
angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Um-
stände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-
lichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein
könnte.
Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrneh-
mungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegan-
gen, der Geschädigte T. ziehe seinerseits eine Waffe,
nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Fest-
stellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Ange-
klagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und
durchgeladene Gewehr auf T. im Anschlag hielt und damit
diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T.
befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die
ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provo-
zierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.
Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch
dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Um-
stände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen recht-
mäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).
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