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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 4 StR 203/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2001 im Ge-

samtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat

auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

28. Mai 2002 Bezug.

2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Überprü-

fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einsatz-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der

Bemessung der Gesamtstrafe ist. Demgegenüber läßt die von der Jugend-

kammer festgesetzte Gesamtstrafe, die über dem dreifachen der Einsatzstrafe

liegt, besorgen, daß sich der Tatrichter in zu starkem Maße von der Summe der

Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im

übrigen durfte das Landgericht zwar zu Lasten des Angeklagten auch den "er-

heblichen Tatzeitraum" (UA 49) insbesondere der zum Nachteil von Nina M.

begangenen Taten berücksichtigen. Hierbei hat es aber nicht erkennbar be-

dacht, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich

wenn sie, wie hier, sich über einen langen Zeitraum erstrecken - auch Aus-

druck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl.

BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4, 8).

Der Senat schließt nicht aus, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei

der Bemessung der vergleichsweise hohen Gesamtstrafe zum Nachteil des

Angeklagten ausgewirkt haben. Über die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu be-

finden.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible