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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 4 StR 203/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 21. Dezember 2001 im Ge-
samtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat
auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
28. Mai 2002 Bezug.
2. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Überprü-
fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß die Einsatz-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der
Bemessung der Gesamtstrafe ist. Demgegenüber läßt die von der Jugend-
kammer festgesetzte Gesamtstrafe, die über dem dreifachen der Einsatzstrafe
liegt, besorgen, daß sich der Tatrichter in zu starkem Maße von der Summe der
Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Im
übrigen durfte das Landgericht zwar zu Lasten des Angeklagten auch den "er-
heblichen Tatzeitraum" (UA 49) insbesondere der zum Nachteil von Nina M.
begangenen Taten berücksichtigen. Hierbei hat es aber nicht erkennbar be-
dacht, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich
wenn sie, wie hier, sich über einen langen Zeitraum erstrecken - auch Aus-
druck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl.
BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4, 8).
Der Senat schließt nicht aus, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei
der Bemessung der vergleichsweise hohen Gesamtstrafe zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt haben. Über die Gesamtstrafe ist deshalb neu zu be-
finden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible