BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 1 StR 145/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird das
Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2001, so-
weit es diese Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten gegen das
vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und die
Angeklagte S. deshalb zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen dieser
Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche.
1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen beide Angeklagte kann aus sach-
lich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht versagt dem
und der Angeklagten S. eine entsprechend begründbare Milderung der
Jugendstrafe (vgl. dazu BGH StV 1989, 545), weil deren Steuerungsfähigkeit
zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dafür gibt die Strafkammer
jedoch keine tragfähige und nachvollziehbare Begründung. Das erweist sich
hier angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentrationen der Angeklagten
zur Tatzeit als Erörterungsmangel und als Lücke in der Beweiswürdigung.
Aufgrund der tatzeitnahe genossenen alkoholischen Getränke hat das
Landgericht - sachverständig beraten - für die Angeklagte S. eine maxi-
male Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, für den Angeklagten A. eine
solche von 3,25 Promille zur Tatzeit festgestellt (UA S. 16). In seiner Würdi-
gung zur Schuldfähigkeit führt es lediglich an, die Angeklagten seien zur Tat-
zeit für ihr strafrechtlich relevantes Verhalten voll verantwortlich gewesen.
Nach dem "überzeugenden, nachvollziehbaren, schlüssigen und wider-
spruchsfreien Gutachten" des vernommenen Sachverständigen habe zur Tat-
gelegen, und zwar auch nicht "wegen deren Alkoholisierung" (UA S. 26). Wei-
tere Ausführungen mit sachlichem Gehalt sind dem Urteil zu dieser Frage nicht
zu entnehmen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das
Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung infolge übermäßigen Alkohol-
konsums regelmäßig bei einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille aufwärts der
Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen
Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung
einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur
Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung (siehe nur BGHSt 43, 66, 69). Die-
ser Erörterungspflicht hat das Landgericht nicht genügt. Auch die im übrigen
festgestellten Umstände belegen unter dem Gesichtspunkt sog. psychodiagno-
stischer Kriterien einen Ausschluß erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit
nicht sicher; vielmehr wäre auch insoweit eine entsprechende Würdigung ge-
boten gewesen. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigen-
gutachtens hierzu vermag eine nachvollziehbare Erörterung durch den
Tatrichter nicht zu ersetzen. Die Frage muß deshalb neu verhandelt und ent-
schieden werden.
Da angesichts der Feststellungen im übrigen und im Blick auf das Tat-
verhalten sicher auszuschließen ist, daß die Angeklagten zur Tatzeit schu l-
dunfähig gewesen sein könnten, unterliegt lediglich der Rechtsfolgenausspruch
der Aufhebung. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revisionsfüh-
renden Mitangeklagten R. und Ar. kommt hier nicht in Betracht (vgl.
§ 357 StPO). R. hatte lediglich eine maximale Blutalkoholkonzentration
von 1,54 Promille zur Tatzeit. Bei Ar. belief sich diese zwar auf 2,35 Promille.
Der Senat schließt jedoch aus, daß der ihn betreffende Rechtsfolgenausspruch
auf dem bezeichneten Erörterungsmangel beruhen kann. Das Landgericht hat
gegen ihn lediglich drei Freizeitarreste ausgesprochen und ihm die Weisung
erteilt, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
2. Der Senat weist überdies darauf hin, daß das Urteil auch unter einem
von der Revision des Angeklagten A. beanstandeten Verfahrensmangel lei-
det. Die Strafkammer hat versäumt, den von der Verteidigung dieses Ange-
klagten gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren medizini-
schen Sachverständigengutachtens zur Frage einer etwaigen Einschränkung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bescheiden (vgl. dazu die Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002, S. 4 unter Ziffer II. 1.).
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