Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 1 StR 145/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und A. wird das

Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2001, so-

weit es diese Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten gegen das

vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und die

Angeklagte S. deshalb zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten, den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen dieser

Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche.

1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen beide Angeklagte kann aus sach-

lich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht versagt dem

Angeklagten A. eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

und der Angeklagten S. eine entsprechend begründbare Milderung der

Jugendstrafe (vgl. dazu BGH StV 1989, 545), weil deren Steuerungsfähigkeit

zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dafür gibt die Strafkammer

jedoch keine tragfähige und nachvollziehbare Begründung. Das erweist sich

hier angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentrationen der Angeklagten

zur Tatzeit als Erörterungsmangel und als Lücke in der Beweiswürdigung.

Aufgrund der tatzeitnahe genossenen alkoholischen Getränke hat das

Landgericht - sachverständig beraten - für die Angeklagte S. eine maxi-

male Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, für den Angeklagten A. eine

solche von 3,25 Promille zur Tatzeit festgestellt (UA S. 16). In seiner Würdi-

gung zur Schuldfähigkeit führt es lediglich an, die Angeklagten seien zur Tat-

zeit für ihr strafrechtlich relevantes Verhalten voll verantwortlich gewesen.

Nach dem "überzeugenden, nachvollziehbaren, schlüssigen und wider-

spruchsfreien Gutachten" des vernommenen Sachverständigen habe zur Tat-

zeit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor-

gelegen, und zwar auch nicht "wegen deren Alkoholisierung" (UA S. 26). Wei-

tere Ausführungen mit sachlichem Gehalt sind dem Urteil zu dieser Frage nicht

zu entnehmen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das

Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung infolge übermäßigen Alkohol-

konsums regelmäßig bei einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille aufwärts der

Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen

Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung

einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur

Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels

einer das Leben gefährdenden Behandlung (siehe nur BGHSt 43, 66, 69). Die-

ser Erörterungspflicht hat das Landgericht nicht genügt. Auch die im übrigen

festgestellten Umstände belegen unter dem Gesichtspunkt sog. psychodiagno-

stischer Kriterien einen Ausschluß erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

nicht sicher; vielmehr wäre auch insoweit eine entsprechende Würdigung ge-

boten gewesen. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigen-

gutachtens hierzu vermag eine nachvollziehbare Erörterung durch den

Tatrichter nicht zu ersetzen. Die Frage muß deshalb neu verhandelt und ent-

schieden werden.

Da angesichts der Feststellungen im übrigen und im Blick auf das Tat-

verhalten sicher auszuschließen ist, daß die Angeklagten zur Tatzeit schu l-

dunfähig gewesen sein könnten, unterliegt lediglich der Rechtsfolgenausspruch

der Aufhebung. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revisionsfüh-

renden Mitangeklagten R. und Ar. kommt hier nicht in Betracht (vgl.

§ 357 StPO). R. hatte lediglich eine maximale Blutalkoholkonzentration

von 1,54 Promille zur Tatzeit. Bei Ar. belief sich diese zwar auf 2,35 Promille.

Der Senat schließt jedoch aus, daß der ihn betreffende Rechtsfolgenausspruch

auf dem bezeichneten Erörterungsmangel beruhen kann. Das Landgericht hat

gegen ihn lediglich drei Freizeitarreste ausgesprochen und ihm die Weisung

erteilt, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

2. Der Senat weist überdies darauf hin, daß das Urteil auch unter einem

von der Revision des Angeklagten A. beanstandeten Verfahrensmangel lei-

det. Die Strafkammer hat versäumt, den von der Verteidigung dieses Ange-

klagten gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren medizini-

schen Sachverständigengutachtens zur Frage einer etwaigen Einschränkung

der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bescheiden (vgl. dazu die Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002, S. 4 unter Ziffer II. 1.).

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