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BGH Beschluß vom 26.06.2002 – 1 StR 191/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 191/02

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde

(Fall B III 1 der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) so-

wie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig

verbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereins-

heime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim

Versuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)

zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten

darum, sich Geld für Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den

Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsicht-

lich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit

mit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO), im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte, K. und

M. wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf

einem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr

Fahrzeug bestieg, aber nicht zügig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von

anderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen stillschweigend über-

ein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K. gin-

gen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K.

stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M. be-

obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte

konnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil

das Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertür von innen

verriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschäftigten

Fahrerin unbemerkt, K. über den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser ent-

schloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drückte

seinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den

Kopf der Fahrerin kräftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und

flüchtete.

Der Angeklagte hat den Entschluß K. s - offenbar schon vor dessen

Umsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatge-

nossen" gebilligt. Dieser - also K. - habe "nämlich erkannt, daß es nicht

möglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen".

Nachdem K. die Tasche ergriffen hatte, flüchtete auch der Ange-

klagte, ebenso wie K. , in "Richtung Mannheim-Feudenheim", allerdings

waren K. und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sich

dann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide für

sich.

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen

räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.

a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der

Geschädigten beim Ausparken zu helfen. Geflüchtet sei er "aus Angst, in Ver-

dacht zu geraten", obwohl tatsächlich die Wegnahme der Tasche durch K.

für ihn überraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentli-

chen auf Grund der - dessen "Wahrnehmungsbereich" entsprechenden - An-

gaben K. s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter Betei-

ligung des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestellten

rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer belegen, daß es dem Ange-

klagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch

schon nicht deutlich, warum daraus, daß K. das Scheitern dieser Bemü-

hungen erkannte, ohne weiteres ("nämlich") folgt, daß der Angeklagte eine

Gewaltanwendung durch K. voraussah und billigte.

b) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, führt dies zu

keinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinba-

rung zwischen dem Angeklagten und K. , die Tasche gewaltsam wegzu-

nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß K. bei sei-

ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgeführten - Tat

durch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre. Wer

bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch

zum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dal-

linger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am

Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebes-

bande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß ei-

nes Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).

c) Unabhängig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an

der Tat K. s beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der von diesem vorge-

nommenen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fort-

gesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nämlich auch die diese erst be-

endende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO).

Die eher beiläufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K.

offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung

geflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermöglichen dem

Senat jedoch keine abschließende Beurteilung.

d) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils führt

zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.

3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene

Überprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenaus-

spruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat

kann ausschließen, daß die sehr maßvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer

gegen den vielfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt

hat, von der Höhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind. Eben-

so

bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklag-

ten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität ge-

stützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. De-

zember 1998 - 1 StR 660/98).

VRiBGH Dr. Schäfer Wahl Boetticher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Wahl RiBGH Schluckebier Kolz

ist in Urlaub und kann daher nicht unterschrei- ben.

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