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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 177/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuld-

spruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt wer-

den, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezem-

ber 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit

der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschie-

denen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker