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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 177/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 11. März 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Ergänzung des Schuld-
spruchs um den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge konnte nicht gefolgt wer-
den, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlußverfügung vom 24. Dezem-
ber 2001 die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO wirksam auf den mit
der Anklage erhobenen Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge beschränkt hatte. Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschie-
denen Gesetzesverletzung ist nicht erfolgt.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker