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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 178/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 178/02

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:

Der Nebenklägerin F. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin H. aus A. als Beistand be-

stellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßko-

stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewäh-

ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz

1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet,

da die Voraussetzungen der § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-

reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-

re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die

jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Beistand 2). Das zunächst zuständige Landgericht Kleve hatte der Ne-

benklägerin jedoch mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 lediglich Prozeßk o-

stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. für die er-

ste Instanz bewilligt.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker