Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 185/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenk-

lich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemes-

sung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen der

schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2, §§ 253, 255,

250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) strafschärfend anlastet, er

habe mit der Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem ge-

planten Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen, das

"in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu

verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe täuschend ähnlich

sah" (UA S. 24). Der Senat kann jedoch im Hinblick auf die

sonstigen Strafzumessungserwägungen ausschließen, daß die

Bemessung dieser Einzelstrafe oder der Gesamtstrafe auf die-

ser problematischen Erwägung beruht, zumal das Landgericht

dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem geplanten Überfall

erstmals in die Bundesrepublik eingereist war und bereits am

Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer Weise

mildernd zu Gute hält, daß er in der Bundesrepublik nicht vor-

bestraft ist.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker