Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 202/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 202/02

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilende

Teil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ange-

klagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in neun Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung

und in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gespro-

chen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die all-

gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des

Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Der Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beson-

ders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser

Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach

§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen

Mißbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwähnt.

Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbre-

chens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Miß-

brauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat

in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker