Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 202/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilende
Teil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ange-
klagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-
dern in neun Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung
und in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall" schuldig gespro-
chen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die all-
gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des
Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beson-
ders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser
Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach
§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwähnt.
Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbre-
chens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Miß-
brauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat
in der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker