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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 5 StR 456/01

5. Strafsenat

5 StR 456/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002

beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe

wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen dieses Angeklagten.

2. Die Revisionen der Angeklagten F und L gegen

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom

5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten

F jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß

dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowie

wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

Der Senat stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1

StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten F in den Fällen 19

und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Inso-

weit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. Der

Wegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgespro-

chenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt

aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe

festsetzt.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal