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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 5 StR 456/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-
ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-
geklagte F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe
wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen dieses Angeklagten.
2. Die Revisionen der Angeklagten F und L gegen
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten
F jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß
dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowie
wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
Der Senat stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1
StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten F in den Fällen 19
und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Inso-
weit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. Der
Wegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgespro-
chenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt
aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe
festsetzt.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal