Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2002 – III ZB 27/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem

Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.

Juni 2002 – 1 Sch 22/01 – einstweilen einzustellen, wird

zurückgewiesen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat

bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065

Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.

Wurm

Streck

Schlick

Kapsa

Galke