BGH Beschluss vom 26.06.2002 – III ZB 27/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem
Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.
Juni 2002 – 1 Sch 22/01 – einstweilen einzustellen, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat
bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065
Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke