BGH Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 147/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
AGBG § 9 (Bb)
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über
Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur
90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Lea-
singnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirk-
sam.
b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kün-
digung.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom (cid:31)5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2001 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger schloß mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit
"Offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)" überschriebenen Leasingvertrag
über einen neuen Porsche 911 Carrera. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36
Monaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingraten
betrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach ver-
tragsgemäßer Beendigung ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. MWSt fest-
gelegt. Die formularmäßig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu den
Folgen der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages fol-
gende Regelungen:
XVI. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Nach fristloser Kündigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der zwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausste- henden Leasingraten (...) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Beträge werden mit dem der Leasingfinanzierung des gekündigten Vertrages zu- grundeliegenden konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergeben den sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenen Leasingraten und des Restwertes.
Bei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Lea- singgeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös zu 90 % berücksichtigt. Als weiterer Vor- teilsausgleich werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des Lea- singvertrages ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug gebracht.
Außerdem hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten für die Zeitwertschätzung des Leasingfahrzeuges sowie die Kosten für alle weite- ren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des Leasingfahrzeuges entstehen, zu zahlen.
...
XVII. Ordnungsgemäßer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit Restwertab-
rechnung)
1. ...
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die vom Leasingnehmer wäh- rend der unkündbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die vom Leasinggeber zum Erwerb des Leasingobjekts aufgewandten An- schaffungs- und Herstellungskosten sowie sämtliche Nebenkosten nicht decken.
Zur Amortisation des während der unkündbaren Leasingdauer nicht amortisierten Betrages, der dem kalkulierten Restwert entspricht, stehen dem Leasinggeber in der nachstehenden Reihenfolge folgende Rechte zu:
a) Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand an einen Dritten zu veräußern. Übersteigt der Veräußerungserlös den kalk u- lierten Restwert, so erhält der Leasingnehmer aus der Differenz zwi- schen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Veräußerungserlös 75 % und der Leasinggeber die restlichen 25 %.
b) Kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem kalkulierten Restwert veräußern, so ist der Leasinggeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zu dem im Leasingvertrag aufgeführten kalkulierten Restwert... an den Leasing- nehmer zu verkaufen. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer ein Kaufverlangen schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung kommt der Kaufvertrag zwischen den Vertragsparteien zustande. ...
c) Zahlt der Leasingnehmer den Kaufpreis trotz Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht oder lehnt er den Erwerb des Lea- singgegenstandes ab, so ist der Leasinggeber berechtigt, das weiter- hin in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zu verwerten und ge- genüber dem Leasingnehmer den Differenzbetrag zwischen Verwer- tungserlös und dem kalkulierten Restwert geltend zu machen.
Der Kläger zahlte bei Vertragsbeginn an die Beklagte als Kaution (De-
potzahlung) 50.000 DM.
Nachdem der Kläger mit Leasingraten in Zahlungsrückstand geraten war,
kündigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 fristlos.
Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mit, daß sie das
Fahrzeug zum Preis von netto 100.000 DM verkaufen könne, und setzte ihm
eine Frist bis zum 3. November 1999, binnen deren er einen Käufer benennen
könne, der das Fahrzeug zu einem höheren Preis kaufe. Der Kläger benannte
innerhalb dieser Frist keinen Käufer.
In ihrer "Vertragsabrechnung" vom 4. November 1999 berechnete die
Beklagte ihren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus der Summe
des abgezinsten kalkulierten Restwertes, der abgezinsten noch ausstehenden
Leasingraten und der rückständigen Leasingraten. Als Verwertungserlös rech-
nete die Beklagte dem Kläger 90 % des Nettoverkaufspreises von 100.000 DM,
also 90.000 DM, an; dies ergab unter Berücksichtigung der verzinsten Kaution
ein Guthaben des Klägers in Höhe von 1.575,78 DM.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung weiterer 38.493,88 DM. Er hat
geltend gemacht, für das Fahrzeug hätte ein höherer Verkaufspreis erzielt wer-
den können, diesen Betrag müsse die Beklagte ihm in voller Höhe gutbringen.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens über den Händlereinkaufswert des Fahrzeuges in Höhe von
12.471,60 DM stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß
die Beklagte dem Kläger eine zu kurze Frist für einen anderweiten Verkauf ge-
setzt und deshalb ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt habe. Da-
her sei von einem erzielbaren Erlös von 102.333,60 DM auszugehen. Dieser
Betrag sei gegenüber den Schadensposten der Klägerin in vollem Umfang in
Anrechnung zu bringen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte sich lediglich dagegen gewandt, daß
das Landgericht bei der Schadensersatzberechnung den gesamten für das
Fahrzeug erzielbaren Erlös und nicht, wie im Leasingvertrag vorgesehen, davon
nur 90% in Abzug gebracht hat. Das Oberlandesgericht hat die auf den Betrag
von 10.233,36 DM beschränkte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Vertrag der Parteien
handele es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht.
Bei einer solchen Vertragsgestaltung müsse auch bei vorzeitiger Vertragsbeen-
digung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der Veräußerungserlös des
Fahrzeuges in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei ordnungsgemä-
ßer Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. XVII. Nr. 2 der Leasingbedin-
gungen dem Leasingnehmer entweder bei Ausübung des Andienungsrechtes
das Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber der
Erlös in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des Verwer-
tungserlöses bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. XVI. Nr. 1 lasse sich mit dem
Grundgedanken des Schadensersatzrechts, daß beim Erfüllungsinteresse der
Gläubiger so zu stellen sei, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ord-
nungsgemäß erfüllt hätte, nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nicht
geboten, nur 90% des Erlöses auf die Restamortisationspflicht des Leasing-
nehmers anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaft-
lich als Eigentümer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei ordnungsge-
mäßer Beendigung ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. XVI. Nr. 1 der
Leasingbedingungen benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und sei
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur
90% des Verwertungserlöses anzurechnen.
II. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsgerichtlicher
Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klausel in
XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 des gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwen-
denden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf an
den Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber für das Leasingfahrzeug er-
zielte Erlös bei der Schadensabrechnung im Falle einer fristlosen Kündigung
nur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist.
a) Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingver-
trages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den
Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Ver-
trages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz
seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewin-
nes verlangen (volle Amortisation), muß sich jedoch andererseits anrechnen
lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Ober-
grenze für den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erfül-
lungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung (BGHZ 95, 39, 46,
55; BGHZ 111, 237, 243, 245). Der Grundsatz, daß bei einem Schadensersatz-
anspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen
ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber
auch nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung des Schadensersatzes (vgl. BGHZ 54, 106, 109 ff.).
b) Die in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen getroffene
Regelung verstößt zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz,
weil sie zur Folge hat, daß dem Leasinggeber ausschließlich bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung zusätzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskosten
und neben kündigungsbedingten Sonderaufwendungen 10% des Verwertungs-
erlöses der Leasingsache zustehen. Dieser Unterschied zur Abrechnung bei
ordentlichem Vertragsablauf wird entgegen der Meinung der Revision auch
nicht dadurch aufgehoben, daß dem Leasinggeber nach XVII. Nr. 2 a der Lea-
singbedingungen von einem am Ende der vereinbarten Leasingzeit den kalku-
lierten Restwert übersteigenden Mehrerlös ein Anteil von 25% gebührt. Diese
Regelung kommt zum einen nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug einen den
kalkulierten Restwert übersteigenden Verwertungserlös erbringt. Bei einem
gleich hohen oder geringeren Erlös verbleibt es dagegen bei der sich aus der
Anrechnung von nur 90% des Erlöses ergebenden Schlechterstellung des Lea-
singnehmers bei außerordentlicher Kündigung. Aber auch dann, wenn ein Meh-
rerlös erzielt wird, stellt die generelle Anrechnung von nur 90% des Verwer-
tungserlöses den Leasingnehmer schlechter als der Abzug von 25% des Meh-
rerlöses. Eine rechnerische Gegenüberstellung zeigt nämlich, daß dem Lea-
singnehmer bei der 90%-Anrechnung überwiegend ein geringerer Anteil des
Verwertungserlöses zugute kommt. Er wird nur dann günstiger gestellt als bei
einer Aufteilung des Mehrerlöses im Verhältnis von 75:25, wenn der Verwer-
tungserlös den kalkulierten Restwert um etwa 2/3 überschreitet.
c) Die den Leasinggeber gegenüber einer 100%igen Anrechnung des
Verwertungserlöses bei ordentlicher Vertragsbeendigung begünstigende An-
rechnung von nur 90% bei außerordentlicher Beendigung des Vertrages läßt
sich nicht aus einer leasingtypischen Interessenlage rechtfertigen. Soweit in
früheren Urteilen des Senates im Rahmen der Berechnung eines Schadenser-
satzanspruchs nach fristloser Kündigung lediglich 90% des Verwertungserlöses
in Anrechnung gebracht wurden, betrafen diese ausschließlich kündbare Teila-
mortisationsverträge mit Abschlußzahlung, die auch bei ordentlicher Kündigung
nur eine teilweise Anrechnung des Erlöses vorsahen (BGHZ 95, 39, 56 f.; Ur-
teile vom 17. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 unter II. 4. c und vom
26. November 1986 - VIII ZR 354/85, NJW 1987, 842 = WM 1987, 288 unter
2 b dd). Sofern der Entscheidung BGHZ 97, 65, 75 zu entnehmen sein sollte,
daß eine Anrechnung von nur 90% des Erlöses auch bei Vertragsgestaltungen,
die für die ordentliche Beendigung eine volle Anrechnung vorsehen, schadens-
ersatzrechtlich geboten sei, wird daran nicht festgehalten.
Die den Leasingnehmer gegenüber der Abrechnung bei ordentlicher
Vertragsbeendigung benachteiligende Anrechnung von nur 90% des Verwer-
tungserlöses in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen ist nicht mit
Rücksicht auf ein steuerrechtliches Interesse des Leasingnehmers geboten. Die
Anrechnung von lediglich 90% des Verwertungserlöses ist jedenfalls bei Lea-
singverträgen mit Mehrerlösaufteilung und Leasingverträgen mit Andienungs-
recht des Leasinggebers nicht erforderlich, damit steuerrechtlich die Leasingsa-
che nach § 39 AO - in der Auslegung durch den sogenannten Teilamortisation-
serlaß vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 - S 2170 - 161/75, BB 1976, 72) - als im
wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers verbleibend anerkannt wird. Die
Finanzverwaltung hat in diesem Erlaß sowohl für das Vertragsmodell, das bei
ordentlicher Vertragsbeendigung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zum
vereinbarten Restwert vorsah, als auch für jenes, welches ein Veräußerungs-
recht des Leasinggebers mit Restwertgarantie und Mehrerlösaufteilung unter
Anrechnung des vollen Verwertungserlöses enthielt, die steuerrechtliche Zu-
rechnung der Leasingsache zum Vermögen des Leasinggebers schon dann für
gerechtfertigt erachtet, wenn die Chance einer Wertsteigerung der Leasingsa-
che zum ordentlichen Vertragsende zumindest teilweise beim Leasinggeber
verbleibt (vgl. dazu Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körper-
schaftsteuergesetz - Kommentar, § 5 EStG Anm. 1141 f.; Bordewin, Leasing im
Steuerrecht, 3. Aufl., S. 68 ff.). Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Auftei-
lung eines Mehrerlöses werde dem dadurch Rechnung getragen, daß der Lea-
singgeber mindestens 25% des die Restamortisation übersteigenden Betrages
erhalte, und bei einem Andienungsrecht dadurch, daß der Leasinggeber im
Falle eines höheren Restwertes der Leasingsache die Möglichkeit habe, von
seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen und statt dessen den
höheren Restwert des Leasinggegenstandes durch anderweitige Veräußerung
zu realisieren. Im vorliegenden Fall entspricht also die in XVII. Nr. 2 a) der Lea-
singbedingungen für die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf getrof-
fene Regelung den Vorgaben des Teilamortisationserlasses. Für die steuer-
rechtliche Zuordnung der Leasingsache als wirtschaftliches Gut des Leasingge-
bers ist es nicht erforderlich, darüber hinaus für den Fall der fristlosen Kündi-
gung die für den Leasingnehmer ungünstigere Anrechnung von nur 90% des
Verwertungserlöses in die Vertragsgestaltung aufzunehmen. Vielmehr stünde
eine entsprechende Übernahme der für den ordentlichen Vertragsablauf vorge-
sehenen vollen Anrechnung des Erlöses mit Mehrerlösaufteilung der steuer-
rechtlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Vermögen des Leasinggebers
nicht entgegen.
2. Die Unwirksamkeit der in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbe-
dingungen vereinbarten Klausel zur Schadensberechnung hat jedoch nicht oh-
ne weiteres zur Folge, daß der für die Leasingsache erzielte oder zu erzielende
Erlös in vollem Umfang anzurechnen ist. Erweist sich nämlich eine Vertrags-
klausel über die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kündigung
als unwirksam, so ist der Kündigungsschaden des Leasinggebers konkret zu
berechnen (BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 74 und zuletzt Senat, Urteil vom
22. November 1995 - VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II. 2. a). Eine solche
Berechnung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Entschei-
dung, den für das Fahrzeug erzielbaren Erlös in vollem Umfang zugunsten des
Klägers anzurechnen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend dar.
Für die Frage, inwieweit bei der konkreten Bemessung des Schadenser-
satzanspruchs der für die Leasingsache erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist,
kommt es darauf an, wie nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestal-
tung der Leasinggeber bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages ge-
standen hätte und ob ihm durch die vorzeitige Rückgabe der Leasingsache
Vorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen muß. Nach den nicht mehr
angegriffenen Feststellungen des Landgerichts übersteigt der für das Fahrzeug
erzielbare Erlös von 102.333,60 DM den kalkulierten Restwert von netto
71.070,69 DM um 31.262,91 DM. Wäre ein solcher Mehrerlös nach Ablauf der
vereinbarten Leasingzeit erzielt worden, so hätte nach XVII. Nr. 2 a der Lea-
singbedingungen davon ein Anteil von 25% der Beklagten zugestanden. Der
Abrechnung bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann diese
Differenz zwischen tatsächlichem Erlös und kalkuliertem Restwert jedoch nicht
ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß der
den kalkulierten Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ver-
trages übersteigende Erlös mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf be-
ruht, daß das Fahrzeug dann noch einen höheren Zeitwert hat als am Ende der
vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1995, aaO.
unter II 2 c cc). Würde dem Leasinggeber auch ein Anteil an dem im Vergleich
zum kalkulierten Restwert am Vertragsende höheren Zeitwert zustehen, so
würde ihm, da er im übrigen Ersatz seiner gesamten Aufwendungen und seines
Gewinns beanspruchen kann, durch die vorzeitige Beendigung ein nicht ge-
rechtfertigter Vorteil erwachsen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung
und Mehrerlösaufteilung muß deshalb ein höherer Verwertungserlös, soweit er
darauf zurückzuführen ist, daß der Vertrag vorzeitig beendet wird, dem Lea-
singnehmer in vollem Umfang zugute kommen (zutreffend Reinking/Eggert,
aaO., Rz. 1289 unter bb).
Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit im konkreten Fall durch
die Verwertung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ein echter Mehrerlös ent-
sprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen erzielt wor-
den ist oder inwieweit der höhere Erlös auf der vorzeitigen Rückgabe der Lea-
singsache beruht, hängt davon ab, ob der Erlös die bei Vertragsbeendigung
noch künftig zu zahlenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert über-
steigt. Die Summe dieser offenen Ansprüche des Leasinggebers bildet, wenn
sie auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abgezinst wird, den bei der vor-
zeitigen Vertragsbeendigung noch nicht amortisierten Teil der Gesamtaufwen-
dungen und des Gewinns des Leasinggebers. Nur ein diesen Restamortisati-
onsbetrag übersteigender Mehrerlös ist entsprechend der Regelung in XVII.
Nr. 2 a der Leasingbedingungen aufzuteilen. Denn auch diese Regelung teilt,
den Vorgaben des Teilamortisationserlasses vom 22. Dezember 1975 (aaO)
gemäß,
lediglich den den Restamortisationsbetrag bei Vertragsende
(= kalkulierter Restwert) übersteigenden Erlös zwischen Leasinggeber und Lea-
singnehmer auf.
Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrech-
nung und Mehrerlösaufteilung steht somit im Rahmen der Schadensberech-
nung dem Leasinggeber ein Anteil am Verwertungserlös der Leasingsache nur
an dem Betrag zu, um den der Erlös die Summe aus kalkuliertem Restwert und
den ab Beendigung noch künftig zu zahlenden Leasingraten, jeweils abgezinst
auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, übersteigt. Ein solcher Mehrerlös ist
im Streitfall nicht gegeben. Bei Zugang der Kündigung der Beklagten im Okto-
ber 1999 standen noch künftige 19 monatliche Leasingraten à 3.407 DM netto,
insgesamt 64.733 DM, aus. Die sich daraus zusammen mit dem kalkulierten
Restwert von netto 71.070,69 DM ergebende Summe von 135.803,69 DM ist
nach der vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten
um 6.844,16 DM abzuzinsen, so daß sich bei Vertragsbeendigung ein Resta-
mortisationsbetrag von 128.959,53 DM ergibt, den der erzielbare Verkaufserlös
von 102.333,60 DM nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den für
das Fahrzeug bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielbaren Erlös im Ergebnis
zu Recht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten
angerechnet.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen